Die Berufung ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten gem. § 7 StVG einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 546,68 EUR.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Rechtsschutzversicherung des Klägers hat die außergerichtlichen Anwaltskosten an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlt. Die von der Versicherung übernommenen Kosten hat der Kläger durch Vorlage der Kostenrechnung dargelegt. Den infolge der Übernahme dieser Kosten auf die Versicherung übergegangenen Erstattungsanspruch gegen die Beklagten hat die Versicherung ausweislich des vom Kläger vorgelegten Schreibens an den Kläger abgetreten.

Es ist unerheblich, ob die Voraussetzungen der §§ 8 und 10 RVG erfüllt sind. Diese Bestimmungen haben nur Bedeutung für das Verhältnis des Klägers zu seinen Prozessbevollmächtigten (vgl. LG Frankfurt/M., Urt. v. 27.1.2010 – 2/16 S 162/09; Hartmann, KostG, 41. Aufl., § 8 RVG Rn 1, § 10 RVG Rn 1). Im Übrigen hat der Kläger im Berufungsverfahren die Kostenrechnung, die den Anforderungen des § 10 RVG entsprechen dürfte, vorgelegt.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind außergerichtlich für den Kläger tätig gewesen. Entgegen der Auffassung des LG bestand bereits in der ersten Instanz kein Anlass, an einer entsprechenden Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zweifeln. Die Beklagten hatten eine solche Tätigkeit in der ersten Instanz nicht in Abrede gestellt. Auch im Berufungsverfahren haben die Beklagten eine außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht bestritten.

Der Kläger kann für diese Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten eine 1,3-Gebühr gem. Nr. 2300 VV in Ansatz bringen. Die Gebühr ist aus einem Gegenstandswert von 5.330,34 EUR zu berechnen. Dieser Wert entspricht dem vom LG zugesprochenen Schadensbetrag. Die 1,3-Gebühr kann der Rechtsanwalt bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen regelmäßig ohne nähere Darlegungen verlangen (BGH NJW-RR 2007, 420 [= AGS 2007, 28]; OLG München VersR 2007, 267 [= AGS 2006, 540]). Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend um eine unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheit handelt, liegen nicht vor.

Eine höhere Gebühr als 1,3 kann der Kläger nach Auffassung des Senats nicht erstattet verlangen.

Bei der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV handelt es sich um eine Rahmengebühr i.S.d. § 14 RVG. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Gegen den Ansatz einer 1,3-Gebühr für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers bestehen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit keine Bedenken. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnete 1,5-Gebühr ist jedoch unbillig.

Zur Bestimmung der Unbilligkeit können die Maßstäbe des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG herangezogen werden (Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 4. Aufl., § 14 Rn 55; BeckOK von Seltmann/Lutje, RVG, § 14 Rn 53; Hartmann, KostG, 41. Aufl., § 14 RVG Rn 23). Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Das Gesetz nennt beispielhaft u.a. den Umfang oder die Schwierigkeit der angefallenen anwaltlichen Tätigkeit. Hierbei ist anerkannt, dass dem Rechtsanwalt bei dieser Ermessensausübung ein Toleranzspielraum von jedenfalls 20 % einzuräumen ist (BGH NJW-RR 2007, 420 [= AGS 2007, 28]; BeckOK von Seltmann/Lutje, RVG, § 14 Rn 13).

Der BGH hat vor diesem Hintergrund in seinem Urt. v. 13.1.2011 (NJW 2011, 1603 [= AGS 2011, 120]) ausgeführt, dass im Hinblick auf den genannten Toleranzspielraum die Erhöhung der bei durchschnittlichen Rechtssachen anfallenden 1,3-Geschäftsgebühr auf eine 1,5-Gebühr einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen sei. Der Senat ist demgegenüber der Auffassung, dass die der Anm. zu Nr. 2300 VV zu entnehmende Kappungsgrenze bei durchschnittlichen Sachen eine höhere Gebühr als 1,3 nicht zulässt.

Nach der Anm. zu Nr. 2300 VV kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Diese Regelung begrenzt nach Auffassung des Senats den in § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 4 RVG dem Rechtsanwalt eingeräumten Spielraum. Der Wert von 1,3 stellt eine Grenze dar, die nicht überschritten werden darf, wenn die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig war (wie hier OLG Jena, Beschl. v. 2.2.2005 – 9 Verg 6/04, OLGR 2006, 81 [= AGS 2005, 201]).

Für diese Sichtweise spricht neben dem Wortlaut auch die Begründung des Gesetzgebers, der für durchschnittliche Fälle ausdrücklich von der 1,3-Gebühr ausgeht (BT-Drucks 15/1971, 206, 207 zu Nr. 2400 VV). Diese Wertung würde unterlaufen, wenn man dem Rechtsanwalt gestattete, unter Berufung auf den genannten Toleranzspielraum bei jedem durchschnittlichen Fall den Wert von 1,3 zu überschreiten.

Demnach kann der Kläger eine Gebühr über 1,3 nur verlangen, wenn konkrete Umstände eine mehr als durchschnittlich schwierige oder umfangreiche Angelegenheit nahelegen. Der K...

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