Dieser Kurzkommentar geht auf alle berufsrechtlichen Fragen ein. Neben der Bundesrechtsanwaltsordnung enthält der Band im Anhang Kommentierungen der Berufsordnung (BORA) der Fachanwaltsordnung, des Berufsrechts für Rechtsanwälte aus EU-Mitgliedsstaaten und Texte zu weiteren berufsrechtlich bedeutsamen Bestimmungen. § 116 BRAO verweist für das anwaltsgerichtliche Verfahren ergänzend auf das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung. Alle insoweit einschlägigen Vorschriften sind in Rn. 3, 4 aufgeführt.

An die Mindestanforderungen für die Errichtung und Aufrechterhaltung einer Kanzlei sind heute geringere Anforderungen als früher zu stellen, da die moderne Kommunikationstechnik erhebliche Möglichkeit bietet, den Aufwand für eine Kanzlei gering zu halten. Nach Kleine-Cosack (§ 27 Rn 3) kann nur noch gefordert werden, dass der Anwalt über eine funktionierende räumliche Anlaufstelle erreichbar ist. Der abweichenden Judikatur hält er entgegen, sie stelle "zum Teil noch übertriebene und schlicht kleinkarierte, partiell weltfremde Anforderungen" (Rn 5). An seinem Widerstand gegen den Zulassungszwang für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof hält er fest. Er fordert eine grundlegende Reform und hält die Zulassungsbeschränkung für "offensichtlich verfassungswidrig" (Rn 3). Da der Schwerpunkt der meisten Revisionsfälle im materiellen Recht liege, würde durch den Zulassungszwang den besten Rechtsanwälten in Zivilsachen das Auftreten vor dem Bundesgerichtshof versagt (Rn 1, 7,8). Er hält sogar die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte beim BGH für nicht gewährleistet, weil zahlreiche von ihnen in Abhängigkeitsverhältnissen zu bestimmten Großklienten stünden und sie durch ihre strikte Bindung an das Revisionsgericht psychologisch abhängig seien (Rn 11). Aber diese Kritik wird an dem geltenden Rechtszustand sicherlich nichts ändern; mit einer Reform ist nicht zu rechnen.

Die dem Rechtsanwalt vorgeschriebene Berufstracht, die Robe, ist in § 20 BORA geregelt. Kleine-Cosack stellt seinen Erläuterungen den berühmten Satz Friedrich-Wilhelms I. von Preußen voran: "Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten kann."

Rechtsanwalt Dr. Egon Schneider

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