Der Beschwerdeführer begehrt als beigeordneter Rechtsanwalt die Festsetzung einer höheren aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung.

Sein Mandant – der Antragsteller des Ausgangsverfahrens – bewarb sich zum Wintersemester 2017/2018 zunächst erfolglos um einen Studienplatz im zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität .... . Gegen den Ablehnungsbescheid ließ er durch den Beschwerdeführer Widerspruch einlegen und außerdem beim VG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Zulassung zum Studium stellen. Das VG bewilligte für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung und ordnete ihm den Beschwerdeführer zur Vertretung bei.

Nachdem das VG mitgeteilt hatte, dass die Universität bereit sei, den beantragten Studienplatz vergleichsweise zuzuweisen, wandte sich der Beschwerdeführer mit einem schriftlichen Vergleichsangebot unmittelbar an die Prozessbevollmächtigten der Universität. Das Angebot beinhaltete u.a. die Verpflichtung der Universität, den Antragsteller des Ausgangsverfahrens zum Studium zuzulassen sowie dessen Verpflichtung, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzunehmen. Eine gesonderte Rücknahme des Widerspruchs sollte nach Zustandekommen des Vergleichs nicht erforderlich sein. Unter Hinweis auf dieses Vergleichsangebot beantragte der Beschwerdeführer, dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens auch für den Mehrvergleich zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Später nahm er den Eilantrag entsprechend dem außergerichtlichen Vergleich, dem die Universität zugestimmt hatte, zurück.

Das VG stellte das Verfahren daraufhin ein und setzte den Streitwert auf 3.750,00 EUR fest. Darüber hinaus bewilligte das VG dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens für den Mehrvergleich Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung und ordnete ihm den Beschwerdeführer zur Vertretung bei. Der Gegenstandswert für den Mehrvergleich wurde mit Beschluss des VG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Hierauf hat der Beschwerdeführer beantragt, die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 880,46 EUR festzusetzen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dem Antrag i.H.v. 821,96 EUR entsprochen und den weitergehenden Antrag abgelehnt. Die von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Beschwerdeführers umfasste Vergütung berechne sich wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV   327,60 EUR
aus einem Streitwert von 3.750,00 EUR    
1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV 252,00 EUR  
aus einem Streitwert von 3.750,00 EUR    
1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV 385,50 EUR  
aus einem Streitwert von 5.000,00 EUR    
nach § 15 Abs. 3 RVG   445,50 EUR
aber nicht mehr    
als 1,5-Einigungsgebühr    
aus einem Streitwert von 8.750,00 EUR    
Postpauschale nach Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 1a VV   28,86 EUR
    821,96 EUR

Die ferner geltend gemachte 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR werde von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich nicht umfasst. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das VG zurückgewiesen: Die Mitwirkung des Erinnerungsführers an dem Mehrvergleich habe keine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV ausgelöst, da diese Mitwirkung nicht Ausdruck eines unbedingten Prozessauftrags, sondern seines vorprozessualen Mandats gewesen sei. Ebenso wenig könne er eine Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe nach Nr. 3335 VV oder eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV beanspruchen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu deren Begründung sich der Beschwerdeführer auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezieht.

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