Bei der Beiordnung im Wege der PKH oder VKH werden die aus der Staatskasse zu zahlenden Wertgebühren in der Tabelle zu § 49 RVG bei einem Gegenstandswert von über 30.000,00 EUR gekappt mit der Folge, dass keine weitere Gebührensteigerung mehr eintritt. Eine aus der Staatskasse zu erstattende 1,0-Gebühr beträgt deshalb bei 30.000,00 EUR übersteigenden Gegenstandswerten derzeit einheitlich 447,00 EUR, sodass der Abstand zwischen der Vergütung nach der Tabelle zu § 49 RVG und der für den Wahlanwalt geltenden Tabelle des § 13 RVG mit steigenden Gegenstandswerten stetig größer wird. Der Entwurf weist darauf hin, dass die letzte mit einer Erhöhung der Anwaltsgebühren einhergehende Anhebung dieser Kappungsgrenze im Jahr 2002 erfolgt ist,[3] wobei allerdings die oberhalb der Wertgrenze anfallende Gebühr nicht erhöht wurde.

Vor dem Hintergrund der seither erfolgten Entwicklung der durchschnittlichen Verfahrenswerte soll die Kappungsgrenze deshalb auf über 50.000,00 EUR angehoben werden.

 

Beispiel 5

Der Rechtsanwalt wird in dem gerichtlichen Verfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Das Gericht setzt den Streitwert auf 40.000,00 EUR fest.

Derzeit betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 581,10 EUR
(Wert: 40.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 536,40 EUR
(Wert: 40.000,00 EUR)  
Gesamt 1.117,50 EUR

Nach dem KostRÄG 2021 betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 690,30 EUR
(Wert: 40.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 637,20 EUR
(Wert: 40.000,00 EUR)  
Gesamt 1.327,50 EUR

Die geplante Erhöhung beläuft sich hier auf ca. 19 %. Auf die lineare Erhöhung entfallen 10 %, auf die Anhebung der Kappungsgrenze in § 49 RVG ca. 9 % des Erhöhungsvolumens.

 

Abwandlung

Das Gericht setzt den Streitwert auf 60.000,00 EUR fest.

Derzeit betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 581,10 EUR
(Wert: 60.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 536,40 EUR
(Wert: 60.000,00 EUR)  
Gesamt 1.117,50 EUR

Nach dem KostRÄG 2021 betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 856,70 EUR
(Wert: 60.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 790,80 EUR
(Wert: 60.000,00 EUR)  
Gesamt 1.647,50 EUR

Die geplante Erhöhung beläuft sich hier auf ca. 47 %. Auf die lineare Erhöhung entfallen 10 %, auf die Anhebung der Kappungsgrenze in § 49 RVG ca. 37 % des Erhöhungsvolumens.

[3] Art. 6 Nr. 22 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27.4.2001 (BGBl I, 751).

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