Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem der Einzelrichter das Verfahren über die Kostenerinnerung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung durch Beschluss auf sie übertragen hat.

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung hat Erfolg.

Die zulässige Erinnerung ist begründet.

Zwar ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers der Anwendungsbereich des GKG eröffnet. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG ist das GKG auf Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der VwGO anzuwenden. Das GKG gilt daher nicht, soweit Bund und Länder den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und des Personalvertretungsrechts (vgl. § 187 VwGO) übertragen und für diese Verfahren ein von der VwGO abweichendes Verfahren bestimmt haben (Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., 2019, § 1 GKG Rn 35). Das AsylG enthält zwar einzelne Modifikationen des allgemeinen Prozessrechts der VwGO, begründet aber keine eigenständige Prozessordnung, wie schon aus den mannigfaltigen Verweisungen auf die VwGO im AsylG deutlich wird.

Die Aktenversendungspauschale durfte gleichwohl nicht vom Erinnerungsführer abverlangt werden.

Nach § 28 Abs. 2 GKG schuldet die in Rechnung gestellten Auslagen nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

Aus dieser Vorschrift wird weitläufig gefolgert, dass Kostenschuldner stets der die Aktenübersendung beantragende Rechtsanwalt sei. Diese Auffassung stützt sich maßgeblich darauf, dass die Verfahrensordnungen (vgl. z.B. §§ 147 Abs. 4, 406e Abs. 3, 475 Abs. 3 StPO; § 46 Abs. 1 OWiG; § 187 Abs. 2 RiStBV; § 100 Abs. 2 VwGO und § 299 Abs. 3 ZPO) eine Übersendung der Akten zur Einsichtnahme außerhalb der Diensträume der aktenführenden Stelle nur an Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände zuließen. Zudem sei auf den aus der Entstehungsgeschichte des § 28 Abs. 2 GKG belegten Normzweck der Vorschrift zu verweisen.

§ 28 Abs. 2 GKG solle eine spezielle Kostenregelung schaffen, die eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner vermeidet (BT-Drucks 12/6962, 66). Dies belege, dass der Schuldner nicht nach den allgemeinen Vertretungsregeln zu bestimmen sei, weil die Vorschrift anderenfalls überflüssig sei. Die Norm bestimme daher einen besonderen Schuldner für die Kosten der Aktenversendung und erleichtere die Beitreibung der Kosten, weil hierfür nur der Prozessbevollmächtigte in Betracht komme. Denn von der Frage, in wessen Interesse die Akteneinsicht erfolge, sei zu trennen, auf welche Weise und an welchem Ort diese Akteneinsicht vorgenommen werde. Hierüber entscheide gewöhnlich allein der Rechtsanwalt. Die Versendung der Akten bedeute für den Rechtsanwalt in aller Regel eine erhebliche Arbeitserleichterung, ermögliche ihm insbesondere den Einsatz von Hilfskräften und eigener bürotechnischer Hilfsmittel bei der Herstellung von Aktenauszügen und schaffe ihm damit eine Zeit- und Kostenersparnis (BGH, Urt. v. 6.4.2011 – IV ZR 232/08; im Anschluss hieran z.B. BSG, Beschl. v. 20.3.2015 – B 13 SF 4/15 S [= AGS 2015, 398]; VGH BW, Beschl. v, 21.3.2016 – 5 S 2450/12; BayLSG, Beschl. v. 19.4.2016 – L 15 SF 72/15 E; im Ergebnis auch BVerwG, Beschl. v. 9.4.2010 – 1 WDS-KSt 6/09 [= AGS 2010, 383]). Zudem könne sich der Prozessbevollmächtigte im Innenverhältnis bei seinem Mandanten nach §§ 670, 675 BGB freihalten (VG Meiningen, Beschl. v. 28.7.2005 – 5 K 463/04).

Dieser Auffassung vermag sich die Kammer für die Aktenversendung im Verwaltungsprozess nicht anzuschließen.

Aus den Kostenvorschriften des GKG lässt sich nicht eindeutig entnehmen, wer Auslagenschuldner der Aktenversendungspauschale ist. Der Gebührentatbestand der Nr. 9003 GKG-KostVerz. selbst enthält insoweit keine Regelung. § 28 Abs. 2 GKG ordnet an, dass die Auslagen nur schuldet, "wer" die Aktenversendung beantragt hat. Auch dies klärt nicht zweifelsfrei, ob dies der handelnde Prozessbevollmächtigte selbst ist oder die von ihm vertretene Partei.

Dies ergibt sich auch nicht aus der Systematik der sonstigen Vorschriften über Kostenschuldner, §§ 22 GKG ff. Auch dort ist jeweils zu ermitteln, wem die jeweils die Kostentragungspflicht auslösenden Handlungen zuzurechnen sind. Die Gesetzesmaterialien geben – anders als die Gegenauffassung für sich in Anspruch nimmt – keine Hinweise für die hier zu klärende Frage. Nach der Gesetzesbegründung soll mit § 28 Abs. 2 GKG eine ungerechtfertigte Haftung der "allgemeinen Kostenschuldner" vermieden werden (vgl. BT-Drucks 12/6962, 66). Hierdurch wird klargestellt, dass die Aktenversendungspauschale stets von dem die Aktenversendung Beantragenden getragen werden soll und nicht etwa von anderen Kostenschuldnern, wie dem Antragsteller des Verfahrens (§ 22 Abs. 1 GKG), dem Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) oder dem Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 2 GKG). Nur insoweit schafft § 28 Abs. 2 GKG für Auslagen aus Anlass der Aktenversendung "einen eigenen Schuldner". Rückschlüsse darauf, "wer" die Versendung der Akten b...

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