Im Rahmen des asylrechtlichen Klageverfahrens gewährte das VG dem Erinnerungsführer auf dessen ausdrücklichen Antrag Einsicht in die Ausländerakte des Landratsamtes durch Übersendung der Akten an die Kanzleianschrift.

Mit Kostenrechnung stellte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Erinnerungsführer Kosten für die Aktenversendung nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. i.H.v. 12,00 EUR in Rechnung.

Gegen diese Kostenverfügung erhob der Erinnerungsführer Erinnerung. In einem gerichtskostenfreien Verfahren sei jegliche Form von Gerichtskosten versagt, was auch diejenigen der Aktenversendung betreffe.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle verwies den Erinnerungsführer auf die Beschlüsse des VG Weimar v. 14.5.2019 in den Verfahren 7 S 320/19 und 4 S 341/19. Die sachliche Gerichtskostenfreiheit gelte nicht für den bevollmächtigten Rechtsanwalt als Kostenschuldner gem. § 28 Abs. 2 GKG.

Nachdem der Erinnerungsführer an seiner Erinnerung festhielt, half der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Bezirksrevisor vor.

Auch dieser half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Da der Erinnerungsführer kein Beteiligter i.S.d. § 63 VwGO sei, sei § 83b AsylG für ihn nicht anwendbar.

Der Erinnerungsführer führt aus, dass auch die Auslagen zur Aktenversendung der Gerichtskostenfreiheit unterfielen, wie sich auch aus dem Urteil des SG Mannheim v. 20.5.2011 – S 9 AY 4431/10 ergebe. Die Gerichtskostenfreiheit ergebe sich zudem aus § 1 GKG. Bei Asylverfahren handele es sich nicht um Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der VwGO, weil das AsylG ein eigenes Prozessrecht bestimme und die VwGO nur entsprechend herangezogen werde.

Der Einzelrichter hat die Entscheidung über die Kostenerinnerung nach Anhörung der Beteiligten auf die Kammer übertragen.

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