Der Kläger stand im hier interessierenden Zeitraum als Erster Polizeihauptkommissar im Dienst der Beklagten beschäftigt, als er sich am 29.4.2010 auf einen von Europol in Den Haag (Niederlande) ausgeschriebenen Dienstposten bewarb. Seine Bewerbung wurde am 11.5.2010, da Unionsrecht hierfür die Benennung einer zentralen "nationalen Stelle" vorschrieb, vom Bundespolizeipräsidium an das zuständige Bundeskriminalamt abgegeben, jedoch von diesem verspätet an Europol weitergeleitet, sodass bei dortigem Eingang die am 27.5.2010 endende Bewerbungsfrist verstrichen war. Der Kläger wurde wegen dieser Fristversäumnis vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Er erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 4.11.2010 durch seine Bevollmächtigten bei dem VG München Klage mit dem Antrag, die (durch das Bundeskriminalamt vertretene) Beklagte unter Aufhebung der von diesem erlassenen Ablehnungs- und Widerspruchsbescheide zum Ersatz des ihm durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung entstandenen Schadens zu verpflichten. Zur Begründung der Klage wies er u.a. darauf hin, dass er sein Begehren auf die in § 78 BBG wurzelnden Grundsätze über unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis herzuleitende Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer sonstigen Dienstherrenpflicht stütze.

Mit Beschl. v. 19.3.2012 erklärte die erkennende Kammer den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das LG Wiesbaden. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei wegen seines Begehrens auf einen Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB, Art. 34 GG verwiesen, da das Bundeskriminalamt bei der Behandlung seiner Bewerbung nicht in Wahrnehmung einer ihm gegenüber bestehenden, in § 78 BBG verankerten Dienstherrenpflicht gehandelt habe. Dies habe die (alleinige) Zulässigkeit des Zivilrechtswegs zur Folge.

Auf die hiergegen von dem Kläger durch seine Bevollmächtigten eingelegte Rechtswegbeschwerde hob der Bayerische VGH mit Beschl. v. 19.6.2012 den Verweisungsbeschl. v. 19.3.2012 auf und erklärte den Verwaltungsrechtsweg für zulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Mit weiterem Beschl. v. 13.7.2012 setzte der Bayerische VGH außerdem auf Antrag der Bevollmächtigten des Klägers nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG unter Annahme eines in der Hauptsache festzusetzenden Streitwerts von 45.459,90 EUR den Gegenstandswert für das Rechtswegbeschwerdeverfahren auf 9.091,98 EUR fest.

Mit nach beiderseitigem Verzicht auf mündliche Verhandlung erlassenem Urt. v. 25.7.2012 wies die Kammer daraufhin die am 4.11.2010 erhobene Klage auf Kosten des Klägers unter Festsetzung eines Streitwerts von 5.000,00 EUR ab.

Der hiergegen von dem Kläger durch seine Bevollmächtigten gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschl. d. Bayerischen VGH v. 27.2.2013 abgelehnt. Der Streitwert wurde für das Antragsverfahren sowie für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 45.459,90 EUR festgesetzt.

Im daran anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Beklagte durch das Bundeskriminalamt unter dem 10.3.2014 die Erstattung der Kosten des von ihr in dem Verfahren des LGs Wiesbaden aufgrund des dort herrschenden Anwaltszwangs bestellten Rechtsanwalts i.H.v. 1.152,51 EUR.

Diese wurden mit Kostenfestsetzungsbeschl. v. 14.3.2014 antragsgemäß nebst Zinsen ab 13.3.2014 zugunsten der Beklagten festgesetzt.

Hiergegen beantragte der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 21.3.2014 die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung wurde vorgetragen, die von der Beklagten geltend gemachten Anwaltskosten seien nicht erstattungsfähig. Zum einen sei die Verweisung, die sich i.Ü. als rechtswidrig erwiesen habe, auf Veranlassung der Beklagten erfolgt. Zum andern hätten sich die Bevollmächtigten der Beklagten im landgerichtlichen Verfahren erst unter dem 20.4.2012 und damit nach Einlegung der Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss bestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bestellung eines Anwalts bereits überflüssig gewesen. Diese könne nach alledem nicht dem Kläger angelastet werden. Auch der Kostenentscheidung im Urt. v. 25.7.2012 könne nicht entnommen werden, dass das VG die bei einem anderen Gericht angefallenen, erheblichen Anwaltskosten als erstattungsfähig angesehen habe. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage.

Mit Beschl. v. 4.4.2014 wies die Kammer die Erinnerung zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wurde mit Beschl. d. Bayerischen VGH v. 2.6.2014 zurückgewiesen.

Am 16.12.2016 beantragte die Beklagte durch das Bundeskriminalamt die Festsetzung weiterer Anwaltskosten i.H.v. 489,45 EUR nebst Zinsen ab Antragstellung gegen den Kläger. Zur Begründung wurde vorgetragen, der betreffende Betrag sei bereits aufgrund vorgelegter (früherer) Anwaltshonorarrechnung v. 29.6.2012 wegen des bis dahin angenommenen Streitwerts von 5.000,00 EUR verauslagt und von den beauftragten Rechtsanwälten in der Kostenrechnung v. 26.11.2013 daher in Abzug gebracht worden. Die Beklagte habe also versehentlich anstelle des ihr tatsächli...

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