Die Entscheidung ist in allen Punkten zutreffend.

Eine Terminsgebühr konnte nicht anfallen, da der Tatbestand der Nr. 3110 VV ausdrücklich einen gerichtlichen Termin voraussetzt oder einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Eine Terminsgebühr in der Variante der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV (Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens) ist in der Zwangsvollstreckung aber nicht anwendbar, da Nr. 3310 VV – abgesehen vom Termin zur Vermögensauskunft – ausdrücklich einen gerichtlichen Termin voraussetzt (also einen Termin nach Vorbem. 3 S 1 VV). Selbst dann, wenn es zum Räumungstermin gekommen wäre und der Anwalt daran teilgenommen hätte, wäre keine Terminsgebühr angefallen, weil es sich insoweit nicht um einen gerichtlichen Termin handelt. Die frühere Rechtsprechung zur Erörterungsgebühr der BRAGO[1] ist auf das RVG nicht übertragbar.

Auch eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV (Abschluss eines schriftlichen Vergleichs) kam hier nicht in Betracht, da im Rahmen einer Räumungsvollstreckung eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

Die Einigungsgebühr beläuft sich während einer anhängigen Maßnahme des Gerichtsvollziehers lediglich auf 1,0, da Anm. Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1003 VV ausdrücklich klarstellt, dass ein Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher zur Anhängigkeit und damit zur Reduzierung der Einigungsgebühr führt.

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 10/2019, S. 467 - 468

[1] S. OLG Frankfurt MDR 1994, 218.

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