Die nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässige Erinnerung ist nur geringfügig begründet und im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht wurde im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Gegenstandswert des Verfahrens mit insgesamt 6.000,00 EUR angesetzt und für den Antragsteller zu 1) kein Teilgegenstandswert.

1. Über die Erinnerung nach § 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO hat im vorliegenden Fall der Einzelrichter zu entscheiden, da das Kostenfestsetzungsverfahren ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt und die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Kostenentscheidung im Urt. v. 12.11.2018 durch den Einzelrichter, auf den die Entscheidung des Rechtsstreits mit Beschluss der Kammer v. 8.11.2018 gem. § 76 Abs. 1 AsylG übertragen worden war, getroffen wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.1996 – 11 VR 40.95, NVwZ 1996, 786; Bayerischer VGH, Beschl. v. 19.1.2007 – 24 C 6.2426, BayVBl 2008, 417).

2. Die mit der Erinnerung angefochtene Entscheidung des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss ist nur geringfügig rechtswidrig, weit überwiegend aber rechtmäßig.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die ihm zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen nicht aus einem auf ihn entfallenden Teilgegenstandswert, sondern aus dem Gesamtgegenstandwert des Verfahrens unter Berücksichtigung seines anteiligen Obsiegens zu berechnen. Dies ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG:

Der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem AsylG ergibt sich aus § 30 RVG; ein Streitwert ist wegen der Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 4 S. 2 GKG nicht festzusetzen. In Klageverfahren nach dem AsylG beträgt der Gegenstandswert 5.000,00 EUR, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500,00 EUR. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1.000,00 EUR und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500,00 EUR.

a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bietet § 30 Abs. 1 S. 2 RVG keine Grundlage für eine Abrechnung nach Teilgegenstandswerten. Dies ergibt sich durch Normauslegung:

Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 RVG ist bereits deutlich. Danach "beträgt der Gegenstandswert 5.000,00 EUR", d.h. es wird für das Klageverfahren nur ein Gegenstandswert zugrunde gelegt. Es gibt keine getrennten (Teil-)Gegenstandswerte je beteiligter Person auf der Klägerseite.

Die Systematik des § 30 Abs. 1 RVG bietet ebenfalls keinen Anhaltspunkt für getrennte (Teil-)Gegenstandswerte, denn "sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1.000,00 EUR und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500,00 EUR". Der Gesetzgeber hat eine Erhöhung des Grundgegenstandswertes angeordnet, nicht die Bildung eines weiteren Gegenstandswerts je weiterer Beteiligter. "Erhöhen" kann sich ein (einziger) Wert aber nur zu einem Gesamtgegenstandswert, nicht zu mehreren (Teil-)Gegenstandswerten.

Schließlich bieten auch die Gesetzesmaterialien (BR-Drucks 517/20 214 und BT-Drucks 17/11471, 152, 268 f.) keinen Anhaltspunkt für getrennte (Teil-)Gegenstandswerte. Im Gegenteil sollte durch die Einführung eines einheitlichen Gegenstandswerts mit lediglich personenbezogener Erhöhung um Festbeträge "die Vorschrift deutlich vereinfacht werden" (BT-Drucks 17/11471, 269).

Diesem teleologischen Ziel widerspräche ein Ansatz getrennter (Teil-)Gegenstandswerte.

b) Daher ergibt sich nach § 30 Abs. 1 S. 1 RVG ein Grundgegenstandswert für das Klageverfahren des Antragstellers zu 1 von 5.000,00 EUR, der sich durch die Beteiligung der Antragstellerin zu 2) um 1.000,00 EUR auf insgesamt 6.000,00 EUR erhöht.

Wie im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeführt, sind die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsteller gemeinsam aus diesem erhöhten Gegenstandswert zu errechnen, wegen der Beteiligung zweier Personen zu halbieren und daraus ist ein Viertel des auf den Antragstellers zu 1) entfallenden Teils wegen seines Obsiegens in einem von vier Streitgegenständen seines Verfahrens ersatzfähig gegenüber der Antragsgegnerin.

Die Aufwendungen sind bei einem Gegenstandswert von 6.000,00 EUR wie folgt zu berechnen:

 
Praxis-Beispiel
 
1,3-Verfahrensgebühr   460,20 EUR
1,2-Termingebühr   424,80 EUR
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen   20,00 EUR
Zwischensumme 905,00 EUR  
19 % USt.   171,95 EUR
Summe   1.076,95 EUR

Somit besteht für den Antragsteller zu 1) ein Anspruch auf ein Viertel aus der Hälfte von 1.076,95 EUR, also 134,62 EUR.

Bei der vom Urkundsbeamten nur mit 424,60 EUR statt 424,80 EUR angesetzten Terminsgebühr handelt es sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler. Die zu erstattenden Aufwendungen erhöhen sich daher um 0,03 EUR.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO unter Berücksichtigung des geringfügigen Obsiegens des Antragstellers zu 1) um 0,03 EUR im Vergleich zu seinem Begehren einer Erhöhung der zu ers...

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