Im Aufsatzteil (S. 445 ff.) befasst sich Lissner mit aktuellen Entwicklungen in der Beratungshilfe, und zwar sowohl mit dem Bewilligungsverfahren als auch mit der Vergütung und deren Festsetzung.

Das LSG Thüringen (S. 449) stellt mit der einhelligen Rechtsprechung klar, dass eine einmal ausgesprochene Gebührenbestimmung bei Rahmengebühren für den Anwalt bindend ist und nachträglich nicht mehr abgeändert werden kann.

Mit einem besonderen Verweisungsfall hatte sich das OLG Rostock (S. 452) zu befassen. Dort war zunächst vor dem LG Klage erhoben worden. Das Berufungsgericht hat dann die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Familiengericht verwiesen. In diesem Fall liegt eine sog. Diagonalverweisung vor, sodass also drei verschiedene Angelegenheiten abzurechnen sind und eine Anrechnung der Verfahrensgebühren nicht stattfindet.

Mit der Frage, ob Wartezeiten bei der Höhe der Terminsgebühr zu berücksichtigen sind, hat sich das LSG Niedersachsen-Bremen (S. 461) befasst und eine Berücksichtigung abgelehnt.

Dass auch in Kindesschutzverfahren eine Einigungsgebühr anfallen kann, hat das OLG Karlsruhe (S. 453) mit ausführlicher Begründung bestätigt.

Im Rahmen einer Räumungsvollstreckung kann keine Terminsgebühr anfallen. Weder fällt diese durch eine Teilnahme am Termin noch durch einen schriftlichen Vergleich anlässlich der Räumungsvollstreckung an. In Vollstreckungssachen setzt die Terminsgebühr voraus, dass ein gerichtlicher Termin oder ein Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft stattfindet (LG Karlsruhe, S. 467).

Mit der Frage, wer Kostenschuldner wird, wenn der Antragsgegner des Mahnverfahrens seinerseits den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt, hatte sich das OLG Frankfurt zu befassen (S. 470). Es folgt der inzwischen wohl h.A., dass in diesem Fall der Antragsgegner selbst Kostenschuldner für die weitere Gerichtsgebühr wird.

Interessant sind die Entscheidungen des VG Baden-Württemberg und des OVG Lüneburg (jeweils S. 473). Beide Gerichte befassen sich mit der Frage, ob im Verfahren über eine Anhörungsrüge in einem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren eine Gerichtsgebühr zu erheben ist. Während das OVG Lüneburg der Auffassung ist, es sei eine Gerichtsgebühr zu erheben, lehnt das VG Baden-Württemberg dies zu Recht ab.

Das OLG Düsseldorf (S. 480) hatte sich mit der Frage zu befassen, bis wann eine überzahlte VKH-Vergütung noch zurückverlangt werden kann. Das Gericht schließt auf Grundlage der Wertung des § 19 Abs. 1 FamGKG eine Rückforderung aus, wenn nach Ablauf der Festsetzung mehr als ein Kalenderjahr vergangen ist.

Im Fall des SG Frankfurt/Oder (S. 481) ging es um die Höhe eines Vorschusses im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe zu Beginn des Verfahrens. Das SG Frankfurt/Oder stellt darauf ab, inwieweit bereits der Gebührenrahmen nach § 14 Abs. 1 RVG ausgefüllt ist und lehnt die pauschale vorschussweise Festsetzung einer Mittelgebühr ab.

Während ein Anwalt innerhalb des Gerichtsorts keine Reisekosten abrechnen darf und diese folglich auch nicht erstattungsfähig sind, kann die Partei dagegen auch innerhalb des Gerichtsorts Reisekosten von dem unterlegenen Gegner erstattet verlangen (LG München I, S. 485).

Zur Rechtsschutzversicherung hat der BGH (S. 493) eine wichtige Entscheidung getroffen und klargestellt, dass auch im Passivprozess des Versicherungsnehmers auf denjenigen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften abzustellen ist, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet.

Autor: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 10/2019, S. II

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