1. Wartezeiten sind generell nicht geeignet, die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 VV oder die Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV zu erhöhen.
  2. Soweit Wartezeiten und Vorhaltezeiten die Abwesenheit des Anwalts vom Kanzleisitz verlängern, sind sie im Rahmen der Bemessung des Tage- und Abwesenheitsgelds nach der Nr. 7005 VV zu berücksichtigen.
  3. Eine weitere gesonderte Berücksichtigung des Faktors "Zeit" hat der Gesetzgeber im Rahmen der auf Verfahrenspauschgebühren beruhenden Vergütungsstruktur nach dem RVG nicht vorgesehen.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 3.6.2019 – L 7 AS 5/17 B

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