- Wartezeiten sind generell nicht geeignet, die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 VV oder die Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV zu erhöhen.
- Soweit Wartezeiten und Vorhaltezeiten die Abwesenheit des Anwalts vom Kanzleisitz verlängern, sind sie im Rahmen der Bemessung des Tage- und Abwesenheitsgelds nach der Nr. 7005 VV zu berücksichtigen.
- Eine weitere gesonderte Berücksichtigung des Faktors "Zeit" hat der Gesetzgeber im Rahmen der auf Verfahrenspauschgebühren beruhenden Vergütungsstruktur nach dem RVG nicht vorgesehen.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 3.6.2019 – L 7 AS 5/17 B
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