Aktuell hat das AG Neubrandenburg[10] zur Angelegenheit – allerdings nicht zum Familienrecht – zu entscheiden gehabt. Vielmehr ging es dort um die Frage, ob die infrage stehende Kündigung wegen Nichtzahlung der Kaution einerseits und die bestehenden Mietmängel andererseits eine oder mehrere Angelegenheiten bilden. Das AG Neubrandenburg hat sich hier für den Ansatz "verschiedener" Angelegenheiten ausgesprochen.

[10] AG Neubrandenburg, Beschl. v. 21.12.2018 – 133 UR II 1407/17.

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