Leider aus der Veröffentlichung der Entscheidung nicht eindeutig ersichtlich, scheint aber zumindest eine Wahrscheinlichkeit gegeben, wonach das LG Düsseldorf[42] in seiner Entscheidung aus Oktober 2018 eine "heikle" Frage nur angerissen, jedoch nicht zu Ende gedacht hat. Korrekt geht das LG Düsseldorf davon aus, dass im Berechtigungsschein die Angelegenheit, für die die BerH gewährt wird, so genau wie möglich zu bezeichnen, weil sich danach die Vergütung der Beratungsperson richtet, § 8 BerHG.[43] Soweit, so richtig. Richtig führt das LG weiter aus, dass es sich bei dem die BerH betreffenden Bewilligungsverfahren nach den §§ 4 bis 6 BerHG und dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach den §§ 44, 55 Abs. 4 RVG um getrennte Verfahrensabschnitte handelt, die voneinander unterschieden werden müssen. Nicht eindeutig beantwortet das LG aber die Frage, wie mit der Prüfung der Frage der Angelegenheiten umzugehen sein soll. Das LG ist der Ansicht, dass die Bewertung der im Berechtigungsschein als solche bezeichneten "Angelegenheit" aus gebührenrechtlicher Sicht nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren, sondern allein der Beurteilung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Rahmen des nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahrens obliege. Leider versäumt das LG dabei, eine "heikle" Frage tatsächlich näher zu betrachten, nämlich wer "final" zu entscheiden hat. Richtigerweise kann dies nur der Rechtspfleger sein. Denn die Frage der Bewilligung von BerH ist dem Rechtspfleger auferlegt. Diese nach § 24a RPflG ihm zustehende Frage kann nicht – auch nicht durch die Hintertür über die Zahl der Angelegenheiten – geklärt oder gar abgeändert werden. Korrekt müsste daher der Rechtspfleger – sofern mehrere Angelegenheiten beantragt wurden – im Bewilligungsbeschluss sich für eine oder eben mehrere aussprechen – der Anwalt müsste dann gegen eine (konkludente) Ablehnung Erinnerung einlegen. Sofern im Vergütungsweg aus einem Schein mehrere Angelegenheiten (und damit letztlich mehrfach BerH) ausgesprochen werden sollte, müsste auch hier zunächst die Sache an den Rechtspfleger zur Entscheidung der Bewilligung (neuer) Scheine vorgelegt werden. Alles andere wäre schlicht contra legem, § 24 RPflG.

[42] LG Düsseldorf, Beschl. v. 22.10.2018 – 25 T 526/18.
[43] Mayer/Kroiß/Pukall, RVG § 44 Rn 35.

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