Das OLG München[38] hatte am 29.1.2019 über den Anfall der Einigungsgebühr zu entscheiden. Nach Ansicht des Gerichts liege eine Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV, durch die der Streit oder die Ungewissheit über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch beseitigt wird, dann nicht vor, wenn der Beklagte im Prozess eine Unterlassungserklärung abgebe. Verkannt wird nicht, dass es sich dabei um eine prozessuale Thematik handelt, in den Gründen der Entscheidung setzt sich das OLG München jedoch auch mit der BerH-Rechtsprechung zur Unterlassungserklärung auseinander. Thematisiert wurden – zu Vergleichszwecken – die Entscheidungen aus der BerH-Rechtsprechung des OLG Stuttgart,[39] des LG Essen[40] und des LG Hanau.[41] In diesen Entscheidungen zur BerH wurden Einigungsgebühren anerkannt. Das OLG München stellte indes klar, dass es in den genannten Fällen um "modifizierte" Unterlassungserklärungen ging, die von den von den Unterlassungsgläubigern geforderten Unterlassungserklärungen erheblich abwichen, sodass mit ihrer Annahme durch den Unterlassungsgläubiger materiell-rechtlich eine Einigung und kein Anerkenntnis vorlag. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass immer dann, wenn nur ein vorformuliertes Schreiben von der Gegenseite "blanko unterzeichnet" von einem Anerkenntnis auszugehen sein wird, welches die Gebühren gerade nicht auslöst.

[40] LG Essen, Beschl. v. 23.2.2016 – 7 T 305/15.
[41] LG Hanau, Beschl. v. 19.1.2015 – 3 T 8/15.

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