Das AG hat der Antragstellerin als im Rahmen ratenfrei bewilligter Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwältin in dem der Vergütungssache zugrundeliegenden Scheidungsverbundverfahren nach Maßgabe des Festsetzungsantrags v. 29.6.2015 aufgrund Auszahlungsanordnung v. 8.7.2015 insgesamt eine aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung i.H.v. 720,43 EUR gewährt. Auf die Erinnerung der Landeskasse v. 20.12.2018 setzte das AG die Vergütung mit Beschl. v. 2.1.2019 neu auf insgesamt 334,15 EUR fest und verlangte von der Antragstellerin Rückzahlung eines Betrags von 386,28 EUR.

Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Antragstellerin hat das AG die Entscheidung v. 2.1.2019 mit dem angefochtenen Beschl. v. 4.6.2019 abgeändert und die Rückzahlungsanordnung aufgehoben. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, die Erinnerung der Landeskasse sei zwar gem. § 56 RVG nicht fristgebunden. Nach Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahrs sei jedoch das Erinnerungsrecht der Landeskasse in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG erloschen und eine Rückforderung nicht mehr möglich. Die Antragstellerin habe nach Ablauf von drei Jahren darauf vertrauen dürfen, dass die Vergütung nicht nachträglich herabgesetzt werde.

Dies greift die Landeskasse mit ihrer Beschwerde an. Sie macht geltend, in Betracht komme einzig ein Anspruchsausschluss wegen Verwirkung, deren Voraussetzungen aber nicht vorlägen.

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