Das Jugendamt hatte beim FamG Maßnahmen nach § 1666 BGB wegen Gefährdung des Kindeswohls angeregt. Das FamG hatte daraufhin einen Anhörungstermin anberaumt, zu dem die Kindesmutter, die Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge war, geladen wurde. Der Mutter war Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet worden, der ebenfalls am Termin teilnahm.

In diesem Termin trafen die Vertreterin des Jugendamtes und die Mutter eine Vereinbarung, die deren Verpflichtung, sich einer psychiatrischen Diagnostik zu unterziehen und gegebenenfalls weitere Therapietermine wahrzunehmen sowie an einem Video-Interaktions-Diagnostik-Training teilzunehmen, beinhaltete.

Darüber hinaus beantragte die Vertreterin des Stadtjugendamtes, der Mutter nach §§ 1666 ff. BGB folgende Auflagen zu erteilen:

  kontinuierlich mit der Familienhilfe zusammenzuarbeiten
  sämtliche Termine mit der Familienhilfe wahrzunehmen
  K. regelmäßig in die Krippe, Kinderhaus K., zu bringen, zumindest in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
  im Falle einer Erkrankung von K. in der Krippe eine Krankmeldung und ein ärztliches Attest vorzulegen.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter erklärte, dass diese solchen Auflagen zustimmen würde.

Daraufhin gab das FamG der Mutter durch Beschluss auf

a) mit den Personen der eingesetzten Familienhilfe zusammenzuarbeiten;

b) mit den Mitarbeitern des Jugendamts zusammenarbeiten;

c) K. werktäglich zumindest in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr in die Krippe im Kinderhaus K. zu bringen. Falls K. krankheitsbedingt nicht in die Krippe gehen kann, sind dem Kinderhaus sowohl eine Krankmeldung als auch ein ärztliches Attest vorzulegen.

Gleichzeitig setzte das Gericht den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR fest.

Zur Begründung führte das FamG insbesondere an, die Auflagen seien erforderlich, um eine Gefährdung von K. auszuschließen. Zu der erforderlichen psychiatrischen Diagnostik und der vom Jugendamt empfohlenen Teilnahme an einem Video-Interaktions-Diagnostik-Training habe sich die Mutter in der Vereinbarung verpflichtet. Der Entzug von Teilen der elterlichen Sorge sei nach derzeitigem Sachstand nicht erforderlich. Ein weitergehender Eingriff in die elterliche Sorge müsse überprüft werden, falls die ausgesprochenen Auflagen und die in der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten würden.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers stellte daraufhin den Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts über insgesamt 860,97 EUR. Darin enthalten war u.a. eine 1,0-fache Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV) aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR.

Zu dem Vergütungsfestsetzungsantrag hat das FamG darauf hingewiesen, dass eine Einigungsgebühr nicht entstanden sei, da es sich um ein Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB handele und hat die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 621,78 EUR festgesetzt. Den weitergehenden Antrag hat das FamG zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach obergerichtlicher Rspr. könne eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV für den Gegenstand Sorgerecht nicht entstehen.

Der hiergegen eingelegten Erinnerung hat der Festsetzungsbeamte nicht abgeholfen und die Erinnerung der zuständigen Abteilungsrichterin zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Einigungsgebühr sei nicht angefallen. Eine solche komme in Verfahren nach § 1666 BGB nicht in Betracht. Eine Einigungsgebühr entstehe grds. nur, wenn die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand verfügungsbefugt seien. Im Unterschied zum Sorgerechtsverfahren nach §§ 1671, 1672 BGB, in welchen die Eltern bei Abschluss einer Vereinbarung im Rahmen von § 156 Abs. 1 FamFG in Ausübung der durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG eingeräumten Befugnisse handelten, ginge es im Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB um die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes über das Kindeswohl. Dieses sei den Jugendämtern sowie den Familiengerichten übertragen. Zum Abschluss von Verträgen i.S.d. Vorbem. 1 Abs. 1 VV bezüglich der Ausübung des staatlichen Wächteramtes über das Kindeswohl seien weder Jugendamt noch FamG befugt.

Gegen diesen Beschluss über die Zurückweisung der Erinnerung richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter, mit der die Festsetzung in der von ihm beantragten Höhe weiterverfolgt wird. Selbstverständlich könnten Mutter und Jugendamt eine Vereinbarung schließen, die das Eingreifen und eine Entscheidung des FamG unnötig mache. Dies sei hier geschehen. Aufgrund dessen habe das FamG keine Entscheidung treffen müssen, sondern habe die Einigung der Mutter und des Jugendamts guten Gewissens mittragen und die Sache so gütlich beenden können. Dies sei der Sinn des Vergleichs. An diesem habe er auch mitgewirkt.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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