Der Grundsatz, wonach die Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalts in Höhe der (fiktiven) Kosten erstattungsfähig sind, die bei Beauftragung eines Anwalts am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks entstanden wären (BGH, Beschl. v. 9.5.2018 – I ZB 62/17, AGS 2018, 319 – Auswärtiger Rechtsanwalt IX), gilt auch für das Berufungsverfahren; abzustellen ist in diesem Fall auf die Verhältnisse im Bezirk des Berufungsgerichts.

OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.9.2018 – 6 W 33/17

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