Der Senat entscheidet gem. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG durch den Einzelrichter.

Die Beschwerde ist zulässig. Nach § 1 Abs. 3 RVG in der Fassung ab 1.8.2013 gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegenden Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Aufgrund dieser Ergänzung des § 1 RVG findet die bisherige Rspr., nach der wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG ausgeschlossen war (vgl. die von der Beschwerdegegnerin zitierte Entscheidung des Schleswig–Holsteinischen LSG v. 26.1.2011 – L 1 B 266/09 SF E – m.w.N.), keine Anwendung mehr (so std. Rspr. des beschließenden Senats, zgl. etwa Beschl. v. 31.1.2014 – L 5 SF 526/14 B E). Da die Ergänzung des § 1 RVG um den Abs. 3 mit Wirkung ab 1.8.2013 gilt, findet diese Neuregelung auch auf den vorliegenden Fall Anwendung, da der Beschluss des SG nach diesem Zeitpunkt datiert. Der für die Zulässigkeit maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR wird überstiegen und, unabhängig davon, dass die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend war, die in § 33 Abs. 3 S. 3 bestimmte Beschwerdefrist von 2 Wochen eingehalten.

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV und eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV für drei weitere Personen (= zzgl. 90 %) entstanden. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist nur die Höhe der Verfahrensgebühr bei der hier zugrunde liegenden Untätigkeitsklage einschließlich der sich daran orientierenden Umsatzsteuer.

Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger und ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Der für die Bestimmung der angemessenen Gebühr auf das sog. "Kieler Kostenkästchen" gestützten Argumentation des SG folgte der Senat in seiner Rspr. dabei nicht (vgl. etwa Beschl. v. 18.6.2015 – L 5 SF 494/13 B E). Die darin niedergelegten Grundsätze begegnen nämlich hinsichtlich einiger Prämissen und Pauschalierungen erheblichen Bedenken.

Nach den Kriterien des § 14 RVG ist eine Untätigkeitsklage grds. als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten und mit der halben Mittelgebühr der Nr. 3102 VV angemessen vergütet. Das gilt auch hier. So weisen sowohl die Urkundsbeamtin als auch der Kostenprüfungsbeamte und letztlich auch das SG zutreffend darauf hin, dass Umfang und Schwierigkeit der rechtsanwaltlichen Tätigkeit bei der Untätigkeitsklage regelmäßig nur gering sind, da sie allein auf den Erlass des Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides durch den Leistungsträger und nicht auf die Klärung eines materiell-rechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtet ist. So beschränkt sich die Klagebegründung, wie auch hier, auf die Darlegung, dass der Leistungsantrag oder der Widerspruch nicht innerhalb der in § 88 SGG vorgegebenen Frist beschieden worden ist. Hinzu kommen allerdings häufig noch, wie hier, Ausführungen zu der Frage, ob außergerichtliche Kosten von der Beklagten zu übernehmen sind. Auch die Bedeutung für den Kläger ist regelmäßig nur eine geringe, da die Untätigkeitsklage nicht auf eine endgültige Regelung gerichtet ist. Diese erfolgt vielmehr ggf. in einem nachfolgenden Verfahren. Die Einkommens– und Vermögensverhältnisse sind hier – unstreitig – ebenfalls unterdurchschnittlich.

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat die halbe Mittelgebühr für die Höhe der anwaltlichen Kosten als angemessen an (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschl. v. 25.6.2018 – L 12 SF 174/18; Hessisches LSG, Beschl. v. 13.1.2014 – L 2 AS 250/13 B). Mit ihr sind das Gespräch mit dem Mandanten, ggf. eine Akteneinsicht sowie die Fertigung der Untätigkeitsklageschrift und die Erörterung hinsichtlich der Kostenfrage abgegolten. Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten und des Kostenprüfungsbeamten beschränkte sich die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin nämlich nicht auf eine reine Fristenprüfung, sondern es folgte eine Prüfung und ein Schriftverkehr mit der Beklagten darüber, in welchem Umfang diese außergerichtliche Kosten der Kläger zu tragen verpflichtet war. Im Ergebnis bedeutet das, dass die anwaltliche Vergütung wie folgt festzusetzen ist:

 
Praxis-Beispiel
 

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV,

zzgl. Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV (90 %)
285,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 57,95 EUR
Gesamtbetrag 362,95 EUR

AGS 10/2018, S. 457 - 459

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