Der Rechtspfleger des LG die Kosten, die der Klägerin von den Beklagten zu erstatten sind, auf 1.277,07 EUR festgesetzt. Er hat die von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachte Gebühr des von ihren Prozessbevollmächtigten beauftragten Rechtsanwalts zur Terminwahrnehmung i.H.v. 88,50 EUR nicht anerkannt, weil es sich nicht um Kosten der Partei, sondern um solche ihres Prozessbevollmächtigten gehandelt habe.

Die Klägerin macht mit ihrer Erinnerung geltend, sie könne zusätzlich die Kosten des Terminvertreters verlangen. Es seien dadurch höhere Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten erspart worden. Es könne nicht darauf ankommen, dass der Terminvertreter den Auftrag zur Terminwahrnehmung nicht von ihr selbst, sondern von ihrem Prozessbevollmächtigten erhalten habe. Die Kosten des Terminvertreters müssten wie die Reisekosten behandelt werden, deren Erstattungsfähigkeit bejaht werde, obwohl nicht die Partei, sondern ihr Prozessbevollmächtigter den Beförderungsvertrag geschlossen habe.

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