Das OLG hatte der Berufung teilweise stattgegeben und sie i.Ü. zurückgewiesen. Beide Parteien haben hiergegen jeweils Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die beide unter demselben Aktenzeichen geführt wurden. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen, während auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen wurde. Im späteren Revisionsverfahren hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück. Das OLG wies dann später die Berufung der Beklagten zurück und erlegte ihr die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens auf. Die Klägerin beantragte sodann Kostenfestsetzung. Hierbei meldete sie zum einen eine 2,3-Verfahrensgebühr (Nrn. 3506, 3508 VV) für das von der Beklagten erfolglos geführte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an sowie eine weitere 2,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3206, 3208 VV) für das auf ihre Nichtzulassungsbeschwerde hin durchgeführte Revisionsverfahren. Hiergegen wandte sich die Beklagte. Sie war der Auffassung, dass beide Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine einzige Angelegenheiten i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG seien, so dass nur eine 2,3-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert abgerechnet werden dürfe. Das LG hat lediglich eine 2,3-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert beider Nichtzulassungsbeschwerden festgesetzt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg (OLG München AGS 2016, 566), ebenso wenig die Rechtsbeschwerde.

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