Die Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die befristete Erinnerung ist statthaft, weil gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des OLG kein Rechtsmittel gegeben ist (§§ 11 Abs. 2 S. 4 RPflG i.V.m. § 568 S. 1 ZPO).

2. Die Erinnerung ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 11 Abs. 2 RPflG, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO).

3. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die von der Rechtspflegerin festgesetzte 1,3-Verfahrensgebühr ist nicht zu beanstanden.

Das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ist eine besondere Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 36 RVG die Gebühren der Nr. 3100 ff. VV besonders erhält (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 36 Rn 10).

Für das Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren wird allgemein – ohne Differenzierung danach, ob es sich um einen inländischen oder um einen ausländischen Schiedsspruch handelt – von der Anwendbarkeit der Nr. 3100 VV ausgegangen (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1065 Rn 7; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 36 Rn 10; OLG München, Beschl. v. 8.8.2013 – 34 Sch 10/11, juris Rn 16 m.w.N.).

Durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin im gerichtlichen Verfahren ist somit eine 1,3-Verfahrensgebühr gem. der Nr. 3100 VV entstanden und zu erstatten.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Zwangsvollstreckung, für die nur eine 0,3-Verfahrensgebühr verlangt werden könnte, denn im Vollstreckbarerklärungsverfahren wird erst der Titel und damit die Voraussetzung der Zwangsvollstreckung geschaffen. Ein Schiedsspruch, der noch keinen Zwangsvollstreckungstitel darstellt, bedarf nämlich erst der Vollstreckbarerklärung als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung (§§ 1060 Abs. 1, 1061 ZPO).

Auch liegt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – kein Fall der Nr. 3329 VV vor.

Nr. 3329 VV befasst sich mit der Gebühr des Rechtsanwalts, wenn die Vollstreckbarkeitserklärung eines mit dem eingelegten Rechtsmittel nicht angefochtenen Teils der Vorentscheidung begehrt wird, weil die Berufung oder Revision auch der Rechtskraft hinsichtlich des nicht angegriffenen Teils entgegensteht und somit eine Vollstreckbarerklärung erforderlich ist. Ein solcher Fall lag indes hier aber nicht vor.

Mitgeteilt vom 8. Senat des OLG Hamburg

AGS 10/2018, S. 464

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