Die Beschwerde ist zulässig. Da die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Beschwerde damit begründet, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen des Beteiligten eingelegt hat (Senat JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, KostG, 46. Aufl., § 32 RVG Rn 16), sodass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 S. 1 RVG folgt. Dabei finden den Vorschriften des Beschwerdeverfahrens nach §§ 68 GKG bzw. 59 FamGKG entsprechende Anwendung (vgl. Senat FamRZ 2007, 2000; Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn 19, 22).

Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das AG den Verfahrenswert lediglich auf 250,00 EUR festgesetzt.

Mit seiner Antragsschrift hat der Antragsteller das – inzwischen in der Hauptsache erledigte – Verfahren, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber dem Finanzamt … für den Veranlagungszeitraum 2013 dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen, eingeleitet. In der Antragsschrift ist als vorläufiger Verfahrenswert ein solcher von 2.500,00 EUR angegeben.

Bei dem Verfahren, gerichtet auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting, handelt es sich um eine sonstige Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 266 Rn 15). Da für ein solches Verfahren besondere Wertvorschriften gem. §§ 43 ff. FamGKG nicht bestehen, ist auf die allgemeinen Regelungen zurückzugreifen. Dies gilt hier insbesondere in Bezug auf § 42 FamGKG. Gem. § 42 Abs. 1 FamGKG ist, soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften des Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bestehen für eine solche Festsetzung keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5.000,00 EUR auszugehen, § 42 Abs. 3 FamGKG. Bei der Wertbemessung nach billigem Ermessen gem. § 42 Abs. 1 FamGKG ist, wenn die Zustimmung zur Geltendmachung einer Unterhaltsleistung und als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (begrenztes Realsplitting) begehrt wird, der Wert mit 100 % des damit verbundenen Steuervorteils anzusetzen, richtigerweise nach Abzug der dem Gegner zu ersetzenden Nachteile (Keske, in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl., 17. Kap., Rn 73). Eine solche Ermessensausübung hat das AG – jedenfalls soweit erkennbar – nicht vorgenommen. Im angefochtenen Beschluss hat es lediglich ausgeführt, die Wertfestsetzung orientiere sich an dem mutmaßlichen Interesse an der Abgabe der begehrten Willenserklärung. In seiner Nichtabhilfeentscheidung heißt es, das AG gehe von dem Interesse an der Abgabe der begehrten Zustimmung aus, das es mangels anderer objektiver Anhaltspunkte auf 250,00 EUR schätze.

Richtig ist, dass sich in dem Akteninhalt Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse, das durch die Antragstellung zum Ausdruck kommt, nicht entnehmen lassen, zumal für das maßgebliche Steuerjahr 2013 keinerlei Steuererklärungen oder Steuerbescheide zur Akte gereicht worden sind. Vor diesem Hintergrund ist eine Wertfestsetzung von gerade genau 250,00 EUR aber auch nicht ableitbar.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten können nur die Umstände berücksichtigt werden, die sich aus der Beziehung des Verfahrensgegenstandes zum Vermögen der Beteiligten ergeben. Sie sind im Antragsverfahren anhand des Sachvortrags und der Interessenlage des Antragstellers zu ermitteln (Schindler, in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendlandt, BeckOK Kostenrecht, 16. Edition, § 42 FamGKG, Rn 9). In erster Linie ist der Wert des durch das Verfahren betroffenen Wirtschafts- oder geldwerten Rechtsguts entscheidend, der sich im Verkehrswert oder gemeinen Wert ausdrückt. Ein weiterer beachtlicher Gesichtspunkt ist das Maß, in dem das Verfahren ein Wirtschafts- oder geldwertes Rechtsgut der Beteiligten berührt oder der Durchsetzung eines Vermögensrechts dient (Schindler, a.a.O., Rn 10). Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat mit der Beschwerde geltend gemacht, der Antragsteller erspare bei entsprechend begehrter und letztendlich erteilter Zustimmung der Antragsgegnerin mindestens Einkommenssteuern i.H.v. 2.500,00 EUR. Dem ist im weiteren Verfahren kein Beteiligter entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Einschätzung der Verfahrensbevollmächtigten den wirtschaftlichen Wert des Antrags hinreichend widerspiegelt. Auch vor dem Hintergrund, dass die ser Betrag lediglich die Hälfte des Auffangwertes nach § 42 Abs. 3 FamGKG ausmacht, bestehen keine Bedenken, den Wert entsprechend festzusetzen. Andere Gesichtspunkte, die bei der Ermessensausübung eine Rolle spielen könnten, sind nicht ersichtlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge