Die Beschwerde, über die der Senat entscheidet (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.5.2014 – 10 C 12.1343, juris Rn 17), hat Erfolg.

Das Begehren des Klägers, der keinen konkreten Antrag stellt, ist nach verständiger Auslegung dahingehend zu verstehen, dass er den Kostenfestsetzungsbeschluss nur teilweise angefochten hat, nämlich hinsichtlich der Verfahrensgebühr und der Kürzung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, nicht jedoch hinsichtlich der Kürzung der Dokumentenpauschale und der Fahrtkosten i.H.v. insgesamt 22,14 EUR. Gegen letztere hat sich der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gewandt.

1. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 u. 3, § 147 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist der nach § 146 Abs. 3 VwGO erforderliche Beschwerdewert von 200,00 EUR überschritten. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die Verfahrensgebühr mit 108,69 EUR (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt, während der Kläger eine Verfahrensgebühr von 261,30 EUR (ohne Mehrwertsteuer) begehrt. Die vom Kläger begehrte Pauschale für Entgelte für Post- und Kommunikationsdienstleistungen i.H.v. 20,00 EUR (ohne Mehrwertsteuer) wurde lediglich i.H.v. 2,12 EUR (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt. Es ergibt sich somit ein Beschwerdewert i.H.v. 170,49 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 202,88 EUR. Die Mehrwertsteuer ist nach Auffassung des Senats bei der Berechnung der Beschwerdesumme zu berücksichtigen (vgl. auch Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 146 Rn 15).

2. Die teilweise Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist begründet. Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des VG ist dahingehend abzuändern, dass der Erstattungsbetrag auf 661,28 EUR erhöht wird. Die Entscheidung des VG ist diesbezüglich (einschließlich der getroffenen Kostenentscheidung) aufzuheben.

a) Der Kläger kann entgegen der Ansicht des VG und des Kostenbeamten eine 1,3-fache Verfahrensgebühr i.H.v. 261,30 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt 310,95 EUR) aus einem Einzelstreitwert von 2.500,00 EUR verlangen.

Nach Nr. 3100 VV erhält ein Bevollmächtigter eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet. Da der Streitwert als für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert festgesetzt wurde, ist diese Festsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Bevollmächtigten maßgebend.

Zwar ist es richtig, dass zunächst die 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert i.H.v. 23.568,97 EUR mit dem Betreiben des Geschäfts durch den Prozessbevollmächtigten entstanden ist, also spätestens mit Einreichung der gegen den Bescheid des Beklagten v. 9.12.2015 gerichteten Anfechtungsklage v. 11.1.2016. Diese Verfahrensgebühr ist auch für das hier zugrunde liegende (Ausgangs-)Verfahren im Verhältnis des Anteils des nach Trennung entstandenen Einzelstreitwerts zu dem vor Trennung festgestellten Gesamtstreitwert aufzuteilen (2.500,00 EUR x 100 : 23.568,97 EUR = 10,61 % von 1.024,40 EUR = 108,69 EUR). Dennoch fallen in den durch die Trennung verselbstständigten Verfahren entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an, auch wenn eine Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert erwachsen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.9.2009 – 9 KSt 10.09 u.a., Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4 m.w.N.; unter Berufung darauf auch BGH, Urt. v. 24.9.2014 – IV ZR 422/13, MDR 2014, 1414 [= AGS 2014, 498]; vgl. auch Rennert, in: Eyermann, VwGO, § 93 Rn 8). Dies gilt für das unter dem alten Aktenzeichen weitergeführte Verfahren in gleicher Weise wie für die mit neuen Aktenzeichen versehenen abgetrennten Verfahren.

Hieran ändert auch nichts, dass sachgerechte Gründe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1996 – 2 BvR 65/95 u.a. NJW 1997, 649 zum entsprechenden § 145 Abs. 1 S. 1 ZPO) für die Trennung der Verfahren nicht ersichtlich sind. Die Auswirkungen einer solchen Trennung können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr korrigiert werden.

Der Rspr. des Bayerischen VGH in den Beschl. v. 30.1.2007 – 25 C 07.161 (juris Rn 3) sowie v. 28.5.2001 – 23 C 01.1049 (juris Rn 4), wonach auch nach Trennung der Verfahren für den Rechtsanwalt die bereits entstandene, anteilig zu bemessende Gebühr maßgeblich bleibt und eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheidet, schließt sich der Senat nicht an. Unmaßgeblich ist dabei, in welchem Umfang Tätigkeiten des Bevollmächtigten nach Verfahrenstrennung erforderlich waren bzw. erfolgt sind. Zum Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 S. 1 RVG auch Neben- und Abwicklungstätigkeiten, die sich nach Nr. 9 dieser Vorschrift in der Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen erschöpfen können. Diese Tätigkeiten des Bevollmächtigten fanden in jedem Fall auch nach Abtrennung der Verfahren statt.

§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG steht der Berücksichtigung der nach Trennung entstandenen Verfahrensge...

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