Entgegen der Auffassung des Gerichts handelt es sich nicht um eine sofortige Beschwerde, sondern um eine einfache Beschwerde nach § 68 GKG.

Folglich durfte die Kostenentscheidung auch nicht nach § 97 ZPO getroffen werden. Vielmehr gilt hier § 68 Abs. 3 S. 2 GKG: "Eine Kostenerstattung findet nicht statt."

Auch im Übrigen ist die Entscheidung falsch.

Das Gericht verwechselt die Klage auf Herausgabe von Handakten mit der Klage auf Einsicht in die Handakten des Rechtsanwalts.

Herausgabe verlangen kann ein Mandant nur hinsichtlich der Handakten i.S.d. § 50 Abs. 4 BRAO.

 
Hinweis

§ 50 BRAO Handakten des Rechtsanwalts

(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

Zu den herauszugebenden Handakten gehören daher nur Originale, die der Mandant dem Anwalt ausgehändigt hat, oder Originale, die dem Anwalt für den Mandanten ausgehändigt wurden. Die gesamte anwaltliche Korrespondenz mit Gericht, Mandant und Dritten kann dagegen nicht herausverlangt werden. Diese Unterlagen bleiben beim Anwalt.

Will der Mandant Herausgabe seiner Unterlagen, die er im Zweifel ja genau kennt, weil er sie dem Anwalt überlassen hat, dann ist der Wert nach § 6 ZPO zu schätzen. Maßgebend ist der Wert der Unterlagen, die der Mandant herausverlangt.

Will der Mandant gegen den Anwalt Schadensersatzansprüche erheben, helfen ihm die Originale seiner Unterlagen grundsätzlich nichts. Sie sind daher in der Regel auch nicht geeignet, zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Mandanten Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt zustehen. Soweit der Mandant hier auf Auskünfte angewiesen ist, muss er gegebenenfalls von seinem Einsichtsrecht nach § 666 BGB Gebrauch machen.[1]

Solche Einsichts- oder Auskunftsrechte dienen der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs, so dass sich hier der Anspruch nach der Quote des zu erwartenden Schadensersatzanspruchs richtet.

Bei der Herausgabe von Handakten handelt es sich aber nicht um solche Hilfsansprüche, deren Wert sich von einem Hauptanspruch ableitet. Es handelt sich um eigene Herausgabeansprüche, die entsprechend zu bewerten sind.

Auch mittelbare Folgen bleiben bei Herausgabeklagen unberücksichtigt.

Soweit die Unterlagen wertlos sind – wie häufig nur aus Schikane – herausverlangt werden, ist der Wert allenfalls mit einem Affektionsinteresse zu schätzen.

Norbert Schneider

AGS 10/2017, S. 467 - 468

[1] Siehe hierzu BGH (allerdings zu einer heute nicht mehr gültigen Fassung des § 50 BRAO): BGHZ 109, 260 = ZIP 1990, 48 = WM 1990, 121 = NJW 1990, 510 = VersR 1990, 214 = BRAK-Mitt 1990, 55 = AnwBl 1990, 161 = MDR 1990, 315; Kleine-Cosak, BRAO, 7. Aufl., 2015, § 50 Rn 6.

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