Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine Gegenstandswertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in einem kinder- und jugendhilferechtlichen Klageverfahren über die Gewährung von Pflegegeldern.

Die Klägerin hat mit der am 17.2.2014 erhobenen Klage die Erstattung ihrer seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 3.7.2013 erbrachten Aufwendungen für die Erbringung einer Vollzeitpflege nach SGB VIII durch Zahlung eines als laufende Leistung zu gewährenden monatlichen Pflegegeldes begehrt. Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid hat das VG unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides die Beklagte entsprechend verpflichtet.

Auf Antrag der Klägerin hat das VG den Gegenstandswert zunächst auf einen Jahresbetrag von 12 x 743,00 EUR, mithin insgesamt 8.916,00 EUR festgesetzt. Der Beschwerde der Klägerin hat das VG abgeholfen und hat einen Gegenstandswert von 34.968,00 EUR festgesetzt. Es hat dies damit begründet, dass sich der Gegenstandwert aus einer Addition ergebe. Nach Nr. 21.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei der Wert für die rückständigen, also ab Antragstellung bis zur Urteilsverkündung zu gewährenden Leistungen maßgeblich, dem sei der Wert eines Jahresbetrages der zukünftigen laufenden Vollzeitpflegeleistungen hinzuzurechnen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie meint, dass eine Addition nicht zulässig sei. Gegenstand der Klage sei eine laufende Vollzeitpflegeleistung durch die Beklagte gewesen, weshalb nach Nr. 21.1. des Streitwertkatalogs bei der Gegenstandswertfestsetzung höchstens ein Jahresbetrag anzurechnen sei.

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