Gegen den damaligen Beschuldigten war unter dem Aktenzeichen 15 Js 697/15 bei der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls anhängig. Ferner wurden gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft zahlreiche weitere Ermittlungsverfahren wegen ähnlicher Tatvorwürfe geführt, die in der Folgezeit durch die Staatsanwaltschaft im laufenden Ermittlungsverfahren zu dem Verfahren 15 Js 697/15, das führend blieb, hinzuverbunden wurden. Am 6.10.2015 wurde das Verfahren 15 Js 718/15, am 1.12.2015 wurden die Verfahren 15 Js 706/15 u. 15 Js 798/15, am 16.12.2015 wurde das Verfahren 15 Js 783/15 und zuletzt am 8.1.2016 das Verfahren 15 Js 695/15 mit dem Verfahren 15 Js 697/15 verbunden.

Bereits mit Fax-Schriftsatz vom 7.9.2015, der am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft einging, halte sich der Wahlverteidiger Rechtsanwalt pp. in allen den Beschuldigten betreffenden Verfahren als Wahlverteidiger gemeldet und unter Beifügung einer schriftlichen Vollmacht vom 31.8.2015 Akteneinsicht beantragt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde Rechtsanwalt pp. durch Beschluss des Ermittlungsrichters beim AG v. 1.3.2016 zum Pflichtverteidiger bestellt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte in anderer Sache in Strafhaft (v. 14.9.2015 bis zum 9.10.2016).

Mit Verfügung vom 12.5.2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gem. § 154 Abs. 1 StPO wegen der zu erwartenden Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung in den Verfahren 33 Js 1218/15 und 33 Js 1776/15 vorläufig ein.

Mit Schriftsätzen vom 31.5.2016 zum führenden Verfahren und zu jedem der Ursprungsverfahren beantragte Rechtsanwalt pp. u.a. je eine Grundgebühr mit Zuschlag (Nr. 4101 VV) i.H.v. 192,00 EUR, eine Verfahrensgebühr mit Zuschlag (Nr. 4105 VV) i.H.v. 161,00 EUR sowie für alle Verfahren insgesamt 228 Kopien zu je 0,50 EUR sowie 30 Kopien zu je 0,15 EUR. Das AG setzte die aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung auf 799,68 EUR für das Verfahren 15 Js 697115 insgesamt fest, da es sich nach Hinzuverbindung der fünf weiteren Verfahren insgesamt nur noch um ein Verfahren handele. In den weiteren Verfahren sei weder vor Verbindung eine Beiordnung erfolgt noch sei die Beiordnung auf diese Verfahren erstreckt worden. Die festgesetzte Summe errechnete sich wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
4101 VV Grundgebühr mit Zuschlag 192,00 EUR nur 1 x
4105 VV Verfahrensgebühr mit Zuschlag 161,00 EUR nur 1 x
4141 VV Entbehrlichkeitsgebühr 132,00 EUR  
7000 Nr. 1a VV für sämtliche Kopien 258 Kopien 56,20 EUR 0,50 EUR für die ersten 50 Kopien und 0,15 EUR im Übrigen
7002 VV Postpauschale 20,00 EUR nur 1 x
7003 VV Fahrtkosten 58,80 EUR  
7005 Nr. 2 VV Abwesenheitsgeld 40,00 EUR Geschäftsreise in JVA
  Aktenversendungspauschale 12,00 EUR nur 1 x
    672,00 EUR  
7008 VV 19 % USt 127,68 EUR  
    799,68 EUR  

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Verteidiger pp. Erinnerung ein und beantragte hilfsweise, die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung auf die einzelnen Ermittlungsverfahren zu erstrecken, die zum dem führenden Verfahren 15 Js 697/15 hinzuverbunden worden waren. Der Erinnerung half der Rechtspfleger nicht ab. Das AG wies die Erinnerung sowie den Antrag auf nachträgliche Erstreckung der Wirkung der Beiordnung auf die verbundenen Verfahren zurück.

Hiergegen legte der Verteidiger Beschwerde ein und beantragte hilfsweise erneut, die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung auf die hinzuverbundenen Verfahren zu erstrecken. Das AG half der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem LG vor, das den angefochtenen Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern aufhob, die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung auf die Verfahren 15 Js 706/15, 15 Js 798/15 u. 15 Js 783/15 erstreckte, eine weitere Vergütung i.H.v. 1.331,61 EUR festsetzte, die Beschwerde im Übrigen verwarf und die weitere Beschwerde zugelassen hat.

Der weitere durch das LG festgesetzte Betrag i.H.v. 1.331,61 EUR setzt sich wie folgt zusammen:

 
Praxis-Beispiel
 
4101 VV Grundgebühr mit Zuschlag   192,00 EUR
4105 VV Verfahrensgebühr mit Zuschlag   161,00 EUR
7002 VV Postpauschale   20,00 EUR
  373,00 EUR  
7008 VV 19 % USt   70,87 EUR
Summe je Verfahren 443,87 EUR
insgesamt 3 Verfahren 1.331,61 EUR

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verteidiger mit seiner weiteren Beschwerde, mit der er weiterhin die antragsgemäße Festsetzung auch für die Verfahren 15 Js 718/15 und 15 Js 695/15 begehrt. Hilfsweise beantragt er, die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung im Verfahren 15 Js 697/15 auch auf die beiden Verfahren zu erstrecken.

Das LG hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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