Wartezeiten eines Rechtsanwalts vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung, die die in der Ladung mitgeteilte Uhrzeit um mehr als 15 Minuten überschreiten und die allein der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, wirken sich bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit erhöhend aus (Anschluss an: Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 22.11.2016 – L 5 SF 91/15 B E).

SG Dresden, Beschl. v. 19.7.2017 – S 20 SF 4/17 E

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