1. Der Streitwert für die Gewinnfeststellung beläuft sich auch dann auf 25 % der geltend gemachten Verluste, wenn nur streitig ist, ob gemeinschaftliche Einkünfte mit Gewinnabsicht erzielt werden; die Streitwert-Festsetzung durch den für die Klage zuständigen Senat bindet wie Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und notwendigen Vorverfahrens-Vertretung den Kostensenat.
  2. Bei parallelen Rechtsbehelfen für verschiedene Streitjahre aufgrund eines einheitlichen Lebensvorgangs handelt es sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit mit nur einer Geschäftsgebühr nach dem zusammen gerechneten Streitwert aus den verschiedenen Gegenständen bzw. Streitjahren.
  3. Eine Erhöhungsgebühr entsteht nicht bei Zusammenrechnung der Streitwerte für verschiedene Auftraggeber in derselben Angelegenheit.
  4. Die Vorverfahrens-Geschäftsgebühr ist nach Aktenlage ohne Antrag auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren anzurechnen; ebenso wenig wie die Verfahrensdauer steht ein Vertreterwechsel innerhalb einer Instanz entgegen; i.Ü. liegt ein solcher gebührenrechtlich nicht vor, wenn jeweils dieselbe Person oder ein Sozietätspartner auftritt.
  5. Für die begehrte volle Erstattung der Umsatzsteuer auf das Honorar genügt nicht die Erklärung, dass die Kostengläubiger nur zu einem geringen Teil vorsteuerabzugsberechtigt sind.
  6. Nach der StBVV gelten vorstehend keine Besonderheiten.

FG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2015 – 3 KO 226/15

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