In Streitfällen nach § 92 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2, §§ 94, 108 VGG entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige OLG im ersten Rechtszug (§ 129 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit. Handelt es sich um einen Rechtsstreit wegen Ansprüchen einer Verwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines von ihr wahrgenommenen Nutzungs- oder Einwilligungsrechts, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen worden ist oder der Verletzte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 131 Abs. 1 S. 1 VGG). § 105 UrhG bleibt unberührt (§ 131 Abs. 1 S. 2 VGG).

Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der ZPO entsprechend (§ 129 Abs. 2 S. 1 VGG), so dass durch Urteil zu entscheiden ist.

Gegen die von dem OLG erlassenen Endurteile findet die Revision nach §§ 542 ff. ZPO statt (§ 129 Abs. 3 VGG).

Die Kostenentscheidung ist nach §§ 91 ff. ZPO zu treffen. Eine Kostenfestsetzung findet nach §§ 103 ff. ZPO statt.

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