Der Kläger ist Mieter einer Wohnung. Mit seiner gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) gerichteten Klage hat er die Beseitigung verschiedener Mängel der von ihm bewohnten Mietwohnung sowie die Feststellung begehrt, dass die Miete bis zur Beseitigung dieser Mängel gemindert sei. Die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Klage hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger, soweit diese sich gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtet hat, die Zulassung der Revision angestrebt, um deren Verurteilung hinsichtlich der begehrten Feststellung (Minderung) und der Beseitigung verschiedener Mängel zu erreichen.

Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch Beschl. v. 17.11.2015 zurückgewiesen und den Streitwert insoweit im Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3) auf bis 7.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Beklagten zu 2) und 3) mit ihrer Gegenvorstellung und machen geltend, der Wert des Feststellungsanspruchs sei nicht mit dem Jahresbetrag (12 x 225,00 EUR), sondern mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der monatlichen Minderung anzusetzen (42 x 225,00 EUR).

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