Leitsatz
Nach Zurückverweisung entsteht für den Verteidiger keine neue Grundgebühr.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.5.2014 – 3 Ws 379/14 u. 3 Ws 380/14
1 Aus den Gründen
Die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des LG wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die ausnahmsweise zulässige Auswechselung des Verteidigers, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, keine Verfahrensverzögerung eintritt und keine Mehrkosten entstehen, kommt nicht in Betracht. Nach der Zurückverweisung durch den Senat entsteht die Grundgebühr für den zuvor bereits befassten Verteidiger Rechtsanwalt A nicht erneut, weil er bereits eingearbeitet ist (vgl. AnwK-RVG, 7. Aufl., VV 4100-4101 Rn 16). Der neue Pflichtverteidiger hätte jedoch auch Anspruch auf die Grundgebühr. Ein Gebührenverzicht wurde nicht erklärt.
2 Anmerkung
Leider lassen die Gründe nicht auf den zugrunde liegenden Sachverhalt schließen; die Entscheidung zur Grundgebühr ist jedoch zutreffend.
Im Falle einer Zurückverweisung entsteht die Grundgebühr für den zuvor bereits befassten Verteidiger nicht erneut, weil er bereits eingearbeitet ist.[1] Der Tatbestand der Nr. 4100 VV ist daher bereits nicht erfüllt.
Norbert Schneider
AGS 10/2015, S. 451
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