Die Berufung der Kläger hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das LG hat der Klage zutreffend nur i.H.v. 2.103,60 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Vorbringen der Kläger in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine den Klägern günstigere Beurteilung.

I. Der Anspruch der Kläger auf Zahlung von Anwaltshonorar gem. §§ 675, 611 ff. BGB i.V.m. §§ 1 ff. RVG (i.d.F. v. 1.11.2005 bis 30.6.2006; im Folgenden: a.F.) ist nur in Höhe des zuerkannten Betrages begründet.

1. Die Beklagten haben mit der Zahlung von 800,00 EUR auf die zunächst von den Klägern erstellte Rechnung v. 9.11.2006 kein Anerkenntnis einer Schuld in Höhe des dortigen Gesamtbetrages von 3.816,75 EUR erklärt bzw. dem Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages in dieser Höhe zugestimmt. Hierfür fehlen, ebenso wie für den von den Klägern im Berufungsrechtszug nunmehr behaupteten Vergleichsschluss, hinreichende Anhaltspunkte.

Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die Beklagte zu 2) die Zahlung der 800,00 EUR am 17.11.2006 vorbehaltlos leistete. Das Vorbringen der Kläger, sie habe mit der Übergabe des Schecks erklärt, sie werde die weiteren Raten vereinbarungsgemäß ebenfalls bezahlen, wurde von den Beklagten bestritten und von den Klägern nicht unter Beweis gestellt. Demgegenüber haben die Beklagten vorgetragen, die Beklagte zu 2) habe bereits bei der Übergabe des Schecks angekündigt, mit der Rechnung nicht einverstanden zu sein und diese überprüfen lassen zu wollen. Hierfür spricht auch, dass kurz darauf, nämlich mit Schreiben v. 8.12.2006 die Beklagten unter Hinzuziehung ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigen Einwendungen erhoben haben.

Für die Annahme eines bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnisses, in dessen Zusammenhang die Bewertung einer vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung als Anerkenntnis üblicherweise erörtert wird (vgl. hierzu auch BGH WM 1995, 1886; NJW-RR 2007, 530; NJW 2009, 580 f.), bestehen schon deshalb keine Anhaltspunkte. Doch selbst bei einer vorbehaltlosen Begleichung kann über den Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus bei Ermangelung weiterer Anhaltspunkte keine Aussage des Schuldners gesehen werden, er stelle damit den Bestand der erfüllten Forderung insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit (BGH NJW 2009, 580 f.).

Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt zudem eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche kann namentlich darin liegen, dass zwischen den Parteien ein Streit oder jedenfalls eine Ungewissheit über den Bestand eines Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt besteht (vgl. hierzu nur BGH NJW 2009, 580 f. m.w.Nachw.). Dies war hier indes ebenfalls nicht der Fall, zumal sich die Beklagte zu 2) bei Übergabe des Schecks am 17.11.2006 nur der Rechnung v. 9.11.2006 über 3.816,75 EUR ausgesetzt sah und die späteren – höheren – Abrechnungen v. 19.1.2007 über 6.422,51 EUR bzw. v. 10.9.2007 über 7.621,72 EUR noch nicht existierten. Aus diesem Grund scheidet auch eine vergleichsweise Einigung zu diesem Zeitpunkt aus, denn es ist nicht ersichtlich, worin das Nachgeben der Kläger bestehen soll, die als Vergleichssumme den von ihnen ohnehin geforderten Betrag ansehen und bereits mit der Übersendung der Rechnung in dem Schreiben v. 9.11.2006 ihr Einverständnis mit einer Ratenzahlung erklärt hatten. Im Übrigen spricht gegen das von den Klägern nunmehr thematisierte Verständnis des Verhaltens der Beklagten zu 2) bei der Scheckübergabe, dass sie dieses in der Folgezeit selbst anders werteten. Sie haben sich nämlich nicht auf einen geschlossenen Vergleich bzw. ein erklärtes Anerkenntnis berufen, sondern später erneut abgerechnet und weitaus höhere Beträge geltend gemacht.

2. Dem LG ist auch darin zu folgen, dass den im Januar 2006 beauftragten Klägern eine 0,6-Beratungsgebühr nach Nr. 2100 VV a.F. (anwendbar gem. § 60 RVG, ab 1.7.2006: § 34 Abs. 1 S. 1 RVG; vgl. hierzu auch Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 34 Rn 12) zusteht, sie hingegen keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV a.F. (jetzt: Nr. 2300 VV) abrechnen können.

Nach Nr. 2100 VV a.F. entsteht eine Beratungsgebühr für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammen hängt. Demgegenüber entsteht nach Nr. 2400 VV a.F. (jetzt: Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV) die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Sie entsteht indes nicht, soweit sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Erteilung eines Rats oder einer Auskunft beschränkt. Nr. 2100 VV a.F. genießt insoweit gegenüber Nr. 2400 VV a.F. Vorrang (vgl. OLG Nürnberg NJW 2011, 621 [= AGS 2010, 480] zu Nr. 2300 VV und § 34 RVG; Gebauer/Schneider/Hembach/Wahlen, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 2.4 Rn 16;...

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