Einführung

Wird neben der Hauptforderung die Geschäftsgebühr eingeklagt und dem Kläger zugesprochen, so muss er sich die Geschäftsgebühr hälftig nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren anrechnen lassen. Unklarheiten bestehen in der Praxis, in welchem Umfang anzurechnen ist, wenn die eingeklagte Geschäftsgebühr nur teilweise zugesprochen worden ist.

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Angerechnet wird die Geschäftsgebühr auch in diesen Fällen nur, soweit sie gezahlt oder zugesprochen worden ist. Drei Grundfälle sind dabei auseinanderzuhalten:

I. Geschäftsgebühr wird nach geringerem Gebührensatz zugesprochen

Wird die Geschäftsgebühr lediglich zu einem geringeren Gebührensatz zugesprochen als eingeklagt, dann wird die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auch nur nach dem Gebührensatz hälftig angerechnet, der zugesprochen worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (8.000,00 EUR) eine 1,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) daraus ein. Das Gericht spricht neben den 8.000,00 EUR nur eine 1,3-Gebühr daraus zu und weist die Klage im Übrigen ab.

Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr nur in Höhe der Hälfte des zugesprochenen Satzes, also in Höhe von 0,65.

Der Mandant erhält als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch erstattet:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 8.000,00 EUR) 535,60 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 555,60 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 105,56 EUR
  Gesamt 661,16 EUR

Im Wege der Kostenfestsetzung/-ausgleichung sind zu berücksichtigen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR) 535,60 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,65 aus 8.000,00 EUR – 267,80 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR) 494,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 782,20 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 148,62 EUR
  Gesamt 930,82 EUR

II. Geschäftsgebühr wird nach geringerem Gegenstandswert zugesprochen

Wird die Geschäftsgebühr zwar nach dem vollen Gebührensatz zugesprochen, jedoch nach einem geringeren Gegenstandswert, wird die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren hälftig nach dem Wert angerechnet, nach dem sie zugesprochen worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (8.000,00 EUR) eine 1,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) daraus ein. Das Gericht spricht lediglich 4.000,00 EUR sowie eine 1,5-Gebühr daraus zu und weist die Klage im Übrigen ab.

Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr nur in Höhe der Hälfte des zugesprochenen Satzes, also in Höhe von 0,75, allerdings nur aus dem zugesprochenen Wert.

Der Mandant erhält daher als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch erstattet:

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 4.000,00 EUR) 367,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 387,50 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 73,63 EUR
  Gesamt 461,13 EUR

Im Wege der Kostenfestsetzung/-ausgleichung sind zu berücksichtigen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR) 535,60 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,75 aus 4.000,00 EUR – 183,75 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR) 494,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 866,25 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 164,59 EUR
  Gesamt 1.030,84 EUR

III. Geschäftsgebühr wird sowohl nach geringerem Gebührensatz als auch nach geringerem Gegenstandswert zugesprochen

Möglich sind auch Kombinationen. Wird vom Gericht sowohl der Gebührensatz gekürzt als auch lediglich ein geringerer Gegenstandswert zugestanden, dann ist die Geschäftsgebühr hälftig nach dem zugesprochenen geringeren Gebührensatz und Gegenstandswert anzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (8.000,00 EUR) eine 1,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) daraus ein. Das Gericht spricht lediglich 4.000,00 EUR sowie eine 1,3-Gebühr daraus zu und weist die Klage im Übrigen ab.

Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr nur in Höhe der Hälfte des zugesprochenen Satzes, also in Höhe von 0,65, allerdings nur aus dem zugesprochenen Wert.

Der Mandant erhält daher als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch erstattet:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 4.000,00 EUR) 318,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 338,50 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 64,32 EUR
  Gesamt 402,82 EUR

Im Wege der Kostenfestsetzung/-ausgleichung sind zu berücksichtigen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR) 535,60 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,65 aus 4.000,00 EUR – 159,25 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR) 494,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 890,75 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 169,24 EUR
  Gesamt 1.059,99 EUR

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