ZPO §§ 927; RVG §§ 15 Abs. 2 S. 1, 16 Nr. 6

Leitsatz

Die im Anordnungsverfahren nach §§ 916, 935 ZPO erwachsene und festgesetzte Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und die Postpauschale (Nr. 7002 VV) sind im Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO nicht nochmals zugunsten derselben erstattungsberechtigten Partei festzusetzen, wenn sie vom Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit nach §§ 15 Abs. 2 S. 1, 16 Nr. 6 RVG nur einmal gefordert werden können (Klarstellung zu Senat, Beschl. v. 27.6.1978–1 W 144/78, teilweise veröffentlicht in JurBüro 1979, 543).

KG, Beschl. v. 23.3.2009–1 W 475/08

1 Sachverhalt

Die Klägerin hatte im hiesigen Verfahren nach § 927 ZPO die Aufhebung der gegen sie im Verfahren 14 O 198/07 erlassenen einstweiligen Verfügung beantragt. Das LG hatte den Antrag zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Aufhebungsverfahrens auferlegt. In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin antragsgemäß als Kosten der Beklagten u.a. die ihrem Verfahrensbevollmächtigten erwachsene Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV sowie die Postpauschale Nr. 7002 VV festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die geltend macht, die im Verfahren 14 O 198/07 zugunsten der dortigen Antragstellerin festgesetzten Gebühren und Auslagen dürften im Aufhebungsverfahren nicht nochmals festgesetzt werden, § 16 Nr. 6 RVG. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen; die Festsetzung der im Aufhebungsverfahren – nochmals – entstandenen Verfahrensgebühr habe aufgrund der Kostenentscheidung des Aufhebungsverfahrens zu erfolgen.

2 Aus den Gründen

Das zulässige Rechtsmittel hat aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 19.2.2009 Erfolg. Es heißt dort:

Zu Unrecht wird dem Beschluss des Senats v. 22.6.1978–1 W 144/78, teilweise veröffentlicht in JurBüro 1979, 543, entnommen, dass die im Anordnungsverfahren nach §§ 916, 935 ZPO erwachsene und festgesetzte Verfahrensgebühr aufgrund der Kostenentscheidung des Aufhebungsverfahrens nochmals festgesetzt werden kann. Die Gebühr, die der Anwalt von seiner Partei nach § 16 Nr. 6 i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG nur einmal fordern kann, ist von der Gegenseite nicht doppelt zu erstatten. Der Senat hat auf S. 15/16 des genannten Beschlusses ausgeführt:

"Zugunsten der Aufhebungskläger können die ihnen im Aufhebungsverfahren erwachsenen Anwaltskosten indessen nicht in voller Höhe festgesetzt werden. Da die Aufhebungskläger zu ... ihrem Anwalt die Gebühren für die Vertretung im Anordnungs- und Aufhebungsverfahren nur einmal schulden (§ 40 Abs. 2 BRAGO), muss berücksichtigt werden, dass ein Teil der (erneut) entstandenen Gebühren zu ihren Gunsten bereits in der Kostenausgleichung betreffend das Anordnungsverfahren berücksichtigt worden ist und deshalb nicht erneut durch Festsetzung aufgrund des Kostentitels des Aufhebungsverfahrens berücksichtigt werden kann. Durch Anwendung der Kostenquote des Anordnungsverfahrens (3/4: 1/4) sind von den der genannten Aufhebungsklägern bereits im Anordnungsverfahren berechneten Kosten von 749,05 DM bereits 187,26 DM erstattungsmäßig berücksichtigt. Dieser Betrag ist von den im Aufhebungsverfahren entstandenen Kosten von 500,08 DM abzuziehen, so dass noch 312,82 DM festzusetzen bleiben."

Dasselbe gilt für die Kosten der Aufhebungsbeklagten, soweit diese im Anordnungsverfahren bereits in voller Höhe zugunsten der Antragstellerin festgesetzt worden sind (Verfahrensgebühr, Postpauschale Nr. 7002 VV). Die Kommentarstelle Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Aufl., 297, betrifft demgegenüber den Fall, dass im Anordnungs- und Aufhebungsverfahren entgegen gesetzte Kostenentscheidungen ergangen sind; eine doppelte Festsetzung kommt dann nicht in Betracht.

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