Die Entscheidung ist zutreffend. Die (Ausschluss-)Frist des § 12 StrEG sollte man als Verteidiger im Blick haben, sonst wird – wie hier wohl auch – schnell eine Meldung an die Haftpflichtversicherung erforderlich. Zur Entschädigung nach dem StrEG wird wegen der Einzelheiten verwiesen u.a. auf Burhoff (in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., 2021, Rn 1755 ff.) und auf Kotz (in: Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2016, Teil I Rn 280 ff.).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 9/2021, S. 430 - 431

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