Nr. | Streitgegenstand |
1. | Abfindung |
Eine (in der Regel vertraglich vereinbarte) Abfindung ist nicht streitwerterhöhend. | |
2. | Abmahnung |
2.1 | Eine Abmahnung wird – unabhängig von der Anzahl und der Art der Vorwürfe – mit 1 Monatsvergütung bewertet. |
2.2 | Mehrere Abmahnungen werden – unabhängig davon, ob sie in einem oder in unterschiedlichen Verfahren geltend gemacht werden – mit 1/3 einer Monatsvergütung für jede folgende Abmahnung bewertet. Jedoch findet im Hinblick auf § 42 Abs. 3 GKG eine Deckelung auf max. die Vergütung für ein Vierteljahr statt. Im Einzelfall kann auch, z.B. bei der völligen Gleichartigkeit der Abmahnungsvorwürfe, von der 1/3-Monatsvergütung nach unten abgewichen werden. |
3. | Abrechnung |
Reine Abrechnung, gegebenenfalls auch kumulativ mit einer Vergütungsklage: 5 % der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum. | |
4. | Änderungskündigung – bei Annahme unter Vorbehalt: |
4.1 | mit Vergütungsänderung: 36-fache Monatsdifferenz, maximal die Vergütung für ein Vierteljahr. |
4.2 | ohne Vergütungsänderung: In der Regel eine Monatsvergütung. Bei besonders schwerwiegenden Belastungen für den Arbeitnehmer bis zu max. 2 Monatsvergütungen. |
5. | Altersteilzeitbegehren |
36-fache Monatsdifferenz, maximal die Vergütung für ein Vierteljahr. | |
6. | Annahmeverzug |
Wird mit einem Kündigungsschutzverfahren kumulativ – auch in getrennten Verfahren – Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht, bei der die Vergütung ausschließlich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund der streitgegenständlichen Kündigung abhängt, so besteht für die ersten 3 Monate nach dem Beendigungszeitpunkt eine wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzverfahren und Annahmeverzug. Dieser Zeitraum wird nur einmal bewertet. | |
7. | Arbeitspapiere |
7.1 | Handelt es sich hierbei nur um reine Bescheinigungen z.B. hinsichtlich sozialversicherungsrechtlicher Vorgänge, Urlaub oder Lohnsteuer: pro Arbeitspapier 10 % einer Monatsvergütung. |
7.2 | Nachweis nach dem Nachweisgesetz: 10 % einer Monatsvergütung. |
8. | Arbeitszeitreduzierung |
8.1 | bei wirtschaftlicher Messbarkeit: 36-fache Monatsdifferenz, maximal die Vergütung für ein Vierteljahr. |
8.2 | ohne wirtschaftliche Messbarkeit: Bewertung wie eine Änderungskündigung ohne Vergütungsänderung. |
9. | Auflösungsantrag |
Ist im Hinblick auf § 42 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 GKG (ab dem 1.7.2013: § 42 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 GKG) beim Gebührenstreitwert nicht zu bewerten; dies gilt auch, wenn in einem solchen Fall eine Auflösung in einem Vergleich vereinbart wird. | |
10. | Auskunft/Rechnungslegung |
(für leistungsabhängige Vergütung z.B. Provision oder Bonus): | |
10.1 | Von 10 % bis 50 % der zu erwartenden Vergütung, je nach Bedeutung für den Arbeitnehmer im Einzelfall, orientiert am wirtschaftlichen Interesse zur Erlangung der begehrten Leistung. |
10.2 | Eidesstattliche Versicherung: 10 % der Vergütung. |
10.3 | Zahlung: Volle Vergütung. |
11. | Befristung |
Sie wird bewertet wie eine Kündigungsschutzklage. Gleiches gilt für einen Streit über einen sonstigen Beendigungstatbestand, z.B. Anfechtung, Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag. | |
12. | Beschäftigungsanspruch |
1 Monatsvergütung. | |
13. | Betriebsübergang |
12.1[2] | Bei einer Kündigung des alten Arbeitgebers mit unstreitigem Betriebsübergang unter Einbeziehung des neuen Arbeitgebers in das Kündigungsschutzverfahren: die Vergütung für ein Vierteljahr. |
12.2[3] | Eine Kündigung des alten Arbeitgebers mit streitigem Betriebsübergang und unter Einbeziehung des neuen Arbeitgebers in das Kündigungsschutzverfahren in Form einer Feststellungsklage oder eines Weiterbeschäftigungsantrages: 4 Monatsvergütungen. |
14. | Direktionsrecht – Versetzung |
In der Regel 1 Monatsvergütung; bei besonders schwerwiegenden Belastungen für den Arbeitnehmer bis zu maximal 2 Monatsvergütungen. | |
15. | Einstellungsanspruch/Wiedereinstellungsanspruch |
Ohne vorausgegangene Kündigung, Befristung oder auflösende Bedingung: die Vergütung für ein Vierteljahr. | |
16. | Einstweilige Verfügung |
16.1 | Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 % des allgemeinen Wertes. |
16.2 | Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall Abschlag bis zu 50 % des Hauptsachestreitwertes. |
17. | Feststellungsantrag, allgemeiner (Schleppnetzantrag): |
Keine Bewertung, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht. | |
Wenn weitere konkrete Beendigungstatbestände im Raum stehen, erfolgt die Bewertung entsprechend A. Nr. 19.2 und 19.3, und zwar ohne Deckelung. | |
18. | Kündigung (eine) |
18.1 | Bei Bestand des Arbeitsverhältnisses unter 6 Monaten: 1 Monatsvergütung, es sei denn, es wird ein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht oder es sind konkrete Tatsachen erkennbar, die den Regelwert nach oben verändern würden, |
oder es ist nur ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von unter 1 Monat im Streit. | |
18.2 | Bei Bestand des Arbeitsverhältnisses über 6 Monaten: die Vergütung für ein Vierteljahr, es sei denn, es steht der Fortbestand unter 3 Monaten im Streit. |
19. | Kündigungen (mehrere): Unabhängig davon, ob sie in einem oder in verschiedenen Verfahren angegriffen werden |
19.1 | Außerordentliche... |
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