Hinweis
 
Nr.  Streitgegenstand
1. Abfindung
  Eine (in der Regel vertraglich vereinbarte) Abfindung ist nicht streitwerterhöhend.
2. Abmahnung
2.1 Eine Abmahnung wird – unabhängig von der Anzahl und der Art der Vorwürfe – mit 1 Monatsvergütung bewertet.
2.2 Mehrere Abmahnungen werden – unabhängig davon, ob sie in einem oder in unterschiedlichen Verfahren geltend gemacht werden – mit 1/3 einer Monatsvergütung für jede folgende Abmahnung bewertet. Jedoch findet im Hinblick auf § 42 Abs. 3 GKG eine Deckelung auf max. die Vergütung für ein Vierteljahr statt. Im Einzelfall kann auch, z.B. bei der völligen Gleichartigkeit der Abmahnungsvorwürfe, von der 1/3-Monatsvergütung nach unten abgewichen werden.
3. Abrechnung
  Reine Abrechnung, gegebenenfalls auch kumulativ mit einer Vergütungsklage: 5 % der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum.
4. Änderungskündigung – bei Annahme unter Vorbehalt:
4.1 mit Vergütungsänderung: 36-fache Monatsdifferenz, maximal die Vergütung für ein Vierteljahr.
4.2 ohne Vergütungsänderung: In der Regel eine Monatsvergütung. Bei besonders schwerwiegenden Belastungen für den Arbeitnehmer bis zu max. 2 Monatsvergütungen.
5. Altersteilzeitbegehren
  36-fache Monatsdifferenz, maximal die Vergütung für ein Vierteljahr.
6. Annahmeverzug
  Wird mit einem Kündigungsschutzverfahren kumulativ – auch in getrennten Verfahren – Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht, bei der die Vergütung ausschließlich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund der streitgegenständlichen Kündigung abhängt, so besteht für die ersten 3 Monate nach dem Beendigungszeitpunkt eine wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzverfahren und Annahmeverzug. Dieser Zeitraum wird nur einmal bewertet.
7. Arbeitspapiere
7.1 Handelt es sich hierbei nur um reine Bescheinigungen z.B. hinsichtlich sozialversicherungsrechtlicher Vorgänge, Urlaub oder Lohnsteuer: pro Arbeitspapier 10 % einer Monatsvergütung.
7.2 Nachweis nach dem Nachweisgesetz: 10 % einer Monatsvergütung.
8. Arbeitszeitreduzierung
8.1 bei wirtschaftlicher Messbarkeit: 36-fache Monatsdifferenz, maximal die Vergütung für ein Vierteljahr.
8.2 ohne wirtschaftliche Messbarkeit: Bewertung wie eine Änderungskündigung ohne Vergütungsänderung.
9. Auflösungsantrag
  Ist im Hinblick auf § 42 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 GKG (ab dem 1.7.2013: § 42 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 GKG) beim Gebührenstreitwert nicht zu bewerten; dies gilt auch, wenn in einem solchen Fall eine Auflösung in einem Vergleich vereinbart wird.
10. Auskunft/Rechnungslegung
  (für leistungsabhängige Vergütung z.B. Provision oder Bonus):
10.1 Von 10 % bis 50 % der zu erwartenden Vergütung, je nach Bedeutung für den Arbeitnehmer im Einzelfall, orientiert am wirtschaftlichen Interesse zur Erlangung der begehrten Leistung.
10.2 Eidesstattliche Versicherung: 10 % der Vergütung.
10.3 Zahlung: Volle Vergütung.
11. Befristung
  Sie wird bewertet wie eine Kündigungsschutzklage. Gleiches gilt für einen Streit über einen sonstigen Beendigungstatbestand, z.B. Anfechtung, Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag.
12. Beschäftigungsanspruch
  1 Monatsvergütung.
13. Betriebsübergang
12.1[2]

Bei einer Kündigung des alten Arbeitgebers mit unstreitigem Betriebsübergang unter Einbeziehung des neuen Arbeitgebers in das Kündigungsschutzverfahren:

die Vergütung für ein Vierteljahr.
12.2[3]

Eine Kündigung des alten Arbeitgebers mit streitigem Betriebsübergang und unter Einbeziehung des neuen Arbeitgebers in das Kündigungsschutzverfahren in Form einer Feststellungsklage oder eines Weiterbeschäftigungsantrages:

4 Monatsvergütungen.
14. Direktionsrecht – Versetzung
  In der Regel 1 Monatsvergütung; bei besonders schwerwiegenden Belastungen für den Arbeitnehmer bis zu maximal 2 Monatsvergütungen.
15. Einstellungsanspruch/Wiedereinstellungsanspruch
  Ohne vorausgegangene Kündigung, Befristung oder auflösende Bedingung: die Vergütung für ein Vierteljahr.
16. Einstweilige Verfügung
16.1 Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 % des allgemeinen Wertes.
16.2 Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall Abschlag bis zu 50 % des Hauptsachestreitwertes.
17. Feststellungsantrag, allgemeiner (Schleppnetzantrag):
  Keine Bewertung, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht.
  Wenn weitere konkrete Beendigungstatbestände im Raum stehen, erfolgt die Bewertung entsprechend A. Nr. 19.2 und 19.3, und zwar ohne Deckelung.
18. Kündigung (eine)
18.1 Bei Bestand des Arbeitsverhältnisses unter 6 Monaten: 1 Monatsvergütung, es sei denn, es wird ein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht oder es sind konkrete Tatsachen erkennbar, die den Regelwert nach oben verändern würden,
  oder es ist nur ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von unter 1 Monat im Streit.
18.2 Bei Bestand des Arbeitsverhältnisses über 6 Monaten: die Vergütung für ein Vierteljahr, es sei denn, es steht der Fortbestand unter 3 Monaten im Streit.
19. Kündigungen (mehrere): Unabhängig davon, ob sie in einem oder in verschiedenen Verfahren angegriffen werden
19.1

Außerordentliche...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge