Hinweis
 
Nr. Verfahrensgegenstand
1. Betriebsänderung/Personalabbau
1.1 Realisierung des Verhandlungsanspruchs: Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG
1.2 Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung: Ausgehend vom Hilfswert erfolgt eine Erhöhung nach der Staffelung von B. Nr. 13.7
2. Betriebsratswahl
2.1 Bestellung des Wahlvorstands: Grundsätzlich Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; wenn zusätzlicher Streit über die Größe des Wahlvorstandes bzw. Einzelpersonen grundsätzlich Erhöhung jeweils um 1/2 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
2.2

Maßnahmen innerhalb des Wahlverfahrens (incl. einstweilige Verfügungen) z.B.:

Abbruch der Wahl: 1/2 Wert der Wahlanfechtung (siehe B. Nr. 2.3).

2 Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

Zurverfügungstellung von Unterlagen (auch Herausgabe der Wählerlisten): 1/2 Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG..
2.3 Wahlanfechtung (incl. Prüfung der Nichtigkeit der Wahl):
  ausgehend vom doppelten Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, Steigerung nach der Staffel gemäß § 9 BetrVG mit jeweils 1/2 Hilfswert.
3. Betriebsvereinbarung
  Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen.
4. Einigungsstelle, Einsetzung nach § 98 ArbGG bei Streit um:
4.1 Offensichtliche Unzuständigkeit: Höchstens Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
4.2 Person des Vorsitzenden: Grundsätzlich 1/4 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
4.3 Anzahl der Beisitzer: Grundsätzlich insgesamt 1/4 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
5. Einigungsstelle, Anfechtung des Spruchs
  Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen.
6. Einigungsstelle, Anfechtung des Spruchs über Sozialplan
6.1 Macht der Arbeitgeber eine Überdotierung geltend, dann entspricht der Wert des Verfahrens der vollen Differenz zwischen dem festgesetzten Volumen und der von ihm als angemessen erachteten Dotierung.
6.2 Beruft sich der anfechtende Betriebsrat nur auf eine Unterdotierung, dann finden die Grundsätze von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG Anwendung.
7. Einstweilige Verfügung
7.1 Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 % des allgemeinen Wertes.
7.2 Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall Abschlag bis zu 50 % des Hauptsachestreitwertes.
8. Freistellung eines Betriebsratsmitglieds
8.1 Freistellung von der Arbeitspflicht im Einzelfall (§ 37 Abs. 2 und 3 BetrVG): aufzuwendende Arbeitsvergütung für die Dauer der Freistellung.
8.2 Zusätzliche Freistellung (§ 38 BetrVG):
  Grundsätzlich doppelter Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
9. Informations- und Beratungsansprüche
9.1 Grundsätzlich Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands kann eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes erfolgen.
9.2 Sachverständige / Auskunftsperson:
  Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit: Es ist vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen, einzelfallabhängig kann eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen.
10. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
 

Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts:

Grundsätzlich Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls (organisatorische und wirtschaftliche Auswirkungen, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer u.a.) kann eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes ohne Staffelung erfolgen.
11. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  Siehe B. Nr. 1.
12. Nichtigkeit einer Betriebsratswahl
  Siehe Betriebsratswahl (B. Nr. 2.3)
13. Personelle Einzelmaßnahmen nach §§ 99, 100, 101 BetrVG
13.1 Grundsätzliches: Es handelt sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten; entscheidend sind die Aspekte des Einzelfalles, z.B. die Dauer und Bedeutung der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen, die zur Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen können
13.2 Einstellung:
  Als Anhaltspunkte für die Bewertung können dienen:
13.2.1 der Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG oder
13.2.2 die Regelung von § 42 Abs. 3 GKG (ab dem 1.7.2013: Abs. 2), wobei eine Orientierung am 2-fachen Monatsverdienst des Arbeitnehmers sachgerecht erscheint.
13.3 Eingruppierung/Umgruppierung:
  Die Grundsätze zu B. Nr. 13.1 und 13.2 gelten unter Berücksichtigung des Einzelfalles auch bei diesem Mitbestimmungsrecht, wobei bei der Wertung gemäß B Nr. 13.2.2 die Orientierung an § 42 Abs. 2 GKG (ab 1.7.2013: Abs. 1) vorzunehmen ist. Bei der 36-fachen Monatsdifferenz erfolgt ein Abschlag i.H.v. 25 % wegen der nur beschränkten Rechtskraftwirkung des Beschlussverfahrens für den fraglichen Arbeitnehmer.
13.4 Versetzung
  Je nach Bedeutung der Maßnahme Hilfswert (bei Vorgehensweise nach B. Nr. 13.2.1) oder Bruchteil davon bzw. (bei Vorgehensweise nach B Nr. 13.2.2) 1 bis 2 Monatsgehälter, angelehnt ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge