Das LG hat die Kosten zutreffend festgesetzt. Allerdings ist entgegen der Auffassung des LG nicht § 15 Abs. 2 S. 1 RVG als entscheidungserhebliche Norm heranzuziehen (OLG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2011 – 4 W 47/11). Die Berechnung der Gebühren erfolgt vielmehr unter der Prämisse, dass das Verlangen des Antragstellers auf Festsetzung von der Rechtsanwaltsgebühren auf der Berechnungsgrundlage zweier unabhängiger Verfahren rechtsmissbräuchlich ist und sich der Antragsteller aus diesem Grunde gebührenrechtlich so behandeln lassen muss, als hätte er seine Ansprüche in einem einzigen Verfahren geltend gemacht. Im Ergebnis ergeben sich hieraus die erstattungsfähigen Kosten wie vom LG erkannt (und vom Antragsteller auch hilfsweise beantragt).

1. Der Senat ist der Auffassung, dass der Antragsteller nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, die Rechtsstreitigkeiten zwecks Kostenreduzierung in einem Verfahren zu führen. Hätte er zur Durchsetzung seiner Ansprüche ein einheitliches Verfahren durchgeführt, so wären bei der Berechnung der Gebühren wegen der Kumulation der Gegenstandswerte im Wege der gebührenrechtlichen Degression geringere Rechtsanwaltskosten für die Antragsgegner entstanden. Das Verlangen des Antragstellers auf Erstattung erhöhter Rechtsanwaltsgebühren auf Grundlage der Durchführung zweier Prozesse stellt sich insoweit als rechtsmissbräuchlich dar.

a) Nach der Rspr. des BGH und des BVerfG unterliegt jede Rechtsausübung – auch im Zivilverfahren – dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschl. v. 10.5.2007 – V ZB 83/06; BVerfG, Beschl. v. 5.12.2001 – BvR 527/99, NJW 2002, 2456). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschl. v. 2.10.2012 – VI ZB 67/11). Denn das Kostenrecht gebietet – soweit eine Erstattung verlangt wird – eine sparsame Prozessführung (BGH NJW 2007, 2257; Musielak-Lackmann, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 91 Rn 8). So wäre es etwa rechtsmissbräuchlich, eine Forderung ohne sachlichen Grund in mehrere Teilbeträge aufzuspalten und in gesonderten Prozessen geltend zu machen. Wird gegen diesen Grundsatz verstoßen, so ist dies entsprechend auf der Kostenebene in Ansatz zu bringen.

Diese Grundsätze erstrecken sich auch auf die Frage, ob Ansprüche einer oder mehrerer Parteien gegen eine oder mehrere Parteien nicht in einem einheitlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Nach ständiger Rspr. ist es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2012 – VI ZB 3/12, NJW-RR 2013, 442, 443 [=AGS 2013, 95]). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgehen (BGH, Beschl. v. 2.10.2012 – VI ZB 67/11; OLG Frankfurt JurBüro 1974, 1599). Gleiches kann für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten gelten, die dadurch entstanden sind, dass der Antragsteller einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen von demselben Prozessbevollmächtigten in einem engen zeitlichen Zusammenhang ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2007 – XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 [= AGS 2007, 541]). Erweist sich das Erstattungsverlangen unter Berücksichtigung dieser Grundsätze als rechtsmissbräuchlich, so hat die unterliegende Partei dem Antragsteller nur die Kosten zu erstatten, die bei der Verfolgung der Ansprüche in einem einzigen Verfahren entstanden wären (OLG München, Beschl. v. 20.2.2001 – 11 W 3250/00, OLGR 2001, 105 [= AGS 2001, 135]).

Entscheidender Aspekt für die Beurteilung einer getrennten prozessualen Geltendmachung gleichartiger Ansprüche als rechtsmissbräuchlich ist folglich, dass die Durchführung mehrerer Verfahren und die damit verbundene Kostensteigerung einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2012 – VI ZB 3/12 [=AGS 2013, 95]; OLG Köln, Beschl. v. 2.1.2012 – 17 W 212/11). Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass die Parteien grundsätzlich frei in der Wahl sind, wie sie ihre Rechte im Einzelnen gerichtlich geltend machen, insbesondere, ob sie aus Zweckmäßigkeitserwägungen einzelne oder mehrere in einem inneren Zusammenhang stehende Ansprüche bei Kumulation der Parteien auf der Aktiv- oder auf der Passivseite in einem verbundenen Ve...

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