Der Kläger kann von dem Beklagten grundsätzlich gem. §§ 667, 675, 611 BGB die Auszahlung der von dem Beklagten im Rahmen der Bearbeitung der Mandate eingenommenen Gelder verlangen. Dabei handelte es sich unstreitig ursprünglich um 5.069,18 EUR, wovon vorprozessual an den Kläger bereits 1.680,74 EUR ausgekehrt worden sind, sodass 3.388,44 EUR verblieben. Hiervon werden mit der Berufungsbegründung jedoch, ohne dass dies rechnerisch nachvollziehbar wäre, lediglich 3.130,00 EUR nebst Zinsen und Kosten geltend gemacht. Diese stehen dem Kläger im Ergebnis in Höhe von 1.622,94 EUR zu.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Vergütungsvereinbarung Ermittlungsverfahren (500,00 EUR)

Einer erfolgreichen Aufrechnung steht die Einrede der Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Die Angelegenheit war im Mai 2007 beendet, sodass die Verjährung gem. §§ 195, 199 I BGB mit Ablauf des Jahres 2010 eintrat, wobei es gem. § 10 Abs. 1 S. 2 RVG unerheblich ist, ob der Beklagte eine den Anforderungen des RVG entsprechende Berechnung seines Honoraranspruchs dem Kläger mitgeteilt hatte. Der Beklagte kann sich nicht auf § 215 BGB berufen. Nach dieser Vorschrift schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Erstmals aufrechnen konnte der Beklagte nämlich frühestens, als er zur Vorbereitung des Verhandlungstermins in vorliegender Sache im Februar 2013 neue Rechnungen zur Akte gereicht hatte. Denn nach § 10 Abs. 1 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern, die § 10 RVG entspricht. Dabei ist Einfordern jedes Geltendmachen des Anspruchs, unter anderem also schon die Aufrechnung (OLG Koblenz – 5 U 101/10; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 20.Aufl., § 10, Rn 4). Die unter dem 9.7.2007 erstellte Berechnung genügte den Anforderungen nicht. § 10 RVG findet nämlich auch auf Vergütungsvereinbarungen Anwendung. Soweit die Eigenart der vereinbarten Vergütung eine nähere Spezifizierung erfordert und zulässt, ist nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dem Mandanten die Berechnung transparent zu machen, auch § 10 Abs. 2 S. 1 RVG anzuwenden (OLG Düsseldorf AnwBl 2011, 372, 373 und FamRZ 2010, 1184, 1186 [= AGS 2010, 109], jeweils m.w.N.). Wird eine Auslagenpauschale geltend gemacht und die Umsatzsteuer berechnet, sind die entsprechenden Bestimmungen des VV (z.B. 7002, 7008) anzugeben (Burhoff, a.a.O., Rn 12; OLG Düsseldorf a.a.O.). Dem entspricht die Berechnung vom 9.7.2007 jedoch nicht. Zwar hatten die Parteien nicht eine gesonderte Berechnung von Auslagen und Mehrwertsteuer, sondern pauschal 500,00 EUR vereinbart. Da der Beklagte jedoch diese Positionen dennoch gesondert ausgewiesen und damit geltend gemacht hat, hätte seine Abrechnung auch die damit verbundenen formellen Anforderungen erfüllen müssen.

Da mithin die Abrechnung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach, konnte mit der zugrunde liegenden Forderung nicht aufgerechnet werden. Das betrifft auch den Nettobetrag ohne Auslagen und Umsatzsteuer. Dabei kann dahinstehen, ob einzelne Mängel der Berechnung insgesamt zu ihrer Unwirksamkeit führen, wofür allerdings der Wortlaut von § 10 Abs. 1 S. 1 RVG spricht, weil dort kein "soweit" eingefügt ist (so im Ergebnis wohl auch Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 10, Rn 21: "Sofern die Berechnung nicht allen Anforderungen … entspricht, braucht der Auftraggeber nicht zu zahlen"). Dagegen ist jedoch entscheidend einzuwenden, dass Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung eine derart weit reichende Folge nicht erfordern. Mithin ist für den Regelfall davon auszugehen, dass bei mehreren Rechnungspositionen nur diejenigen nicht klagbar sind, bei denen § 10 RVG nicht genüge getan worden ist. Ein solcher Regelfall ist hier jedoch nicht gegeben. Bei der vorliegenden Fallgestaltung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Beklagte abweichend von dem vereinbarten Pauschalhonorar auch Auslagen berechnet hat, erfordert es die angestrebte Transparenz für den Mandanten, die Forderung insgesamt als nicht klagbar anzusehen.

Von daher kann es in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln nach dem Beratungshilfegesetz hätte hinweisen und darüber aufklären müssen, dass im Falle eines Freispruchs nur die gesetzlichen Gebühren erstattet werden.

2. Vergütungsvereinbarung Unterhalt 2.480,00 EUR

Hier gilt zunächst einmal dasselbe wie oben zu 1., weshalb auf die betreffenden Ausführungen verwiesen wird. Darüber hinaus hatte der Beklagte in seiner Berechnung den erhaltenen Vorschuss nicht angegeben.

3. Honorar Zugewinnausgleich

a) Unter Anwendung der oben zu 1) dargestellten regelmäßigen Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 10 RVG ist dem Beklagten im Ansatz ein aufrechenbarer Anspruch in Höhe von 1.915,50 EUR zuzubilligen. Dem steht nicht entgegen, dass die Berechnung vom Beklagten nicht unterzeich...

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