In dem Scheidungs(verbund)verfahren, das im März 9.3.2010 eingeleitet worden war, wurde der Antragstellerin für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Im Juli 2010 erließ das AG einen Endbeschluss, mit dem die Ehe geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt wurde. In den Gründen des Endbeschlusses legt der Erstrichter unter der Überschrift Versorgungsausgleich dar, dass das Verfahren wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen der VBL – Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versorgungsträgerin der Antragstellerin) bis zu einer Neuregelung der entsprechenden Satzungsbestimmungen auszusetzen ist. Nachdem die VBL mit Schreiben vom 12.7.2012 eine neue Auskunft aufgrund inzwischen geänderter Satzung erteilt hatte, hat das FamG das Verfahren fortgesetzt den Versorgungsausgleich geregelt.

Der beigeordnete Rechtsanwalt beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen aus dem für den Versorgungsausgleich festgesetzten Verfahrenswert (9.348,00 EUR) i.H.v. 743,75 EUR festzusetzen.

Bereits zuvor war die Vergütung aus den Verfahrenswerten Scheidung, Umgang und elterliche Sorge (insgesamt 14.886,00 EUR) antragsgemäß unter Berücksichtigung einer Einigungsgebühr aus 6.000,00 EUR mit 1.056,13 EUR festgesetzt worden. In der Vergütungsabrechnung vom 7.12.2012 macht der beigeordnete Rechtsanwalt (weitere) 743,75 EUR geltend.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat lediglich eine weitere Verfahrenskostenhilfevergütung i.H.v. 181,74 EUR festgesetzt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Sie begründete die Teilabweisung damit, dass die Gebühren für die Scheidung und den Versorgungsausgleich nicht getrennt, sondern nur einmal aus dem gesamten Verfahrenswert geltend gemacht werden dürfen und damit für die Folgesache Versorgungsausgleich nur der Betrag von 181,47 EUR verbleibe.

Die hiergegen eingelegte Erinnerung wurde zurückgewiesen. Dagegen hat der beigeordnete Rechtsanwalt "sofortige Beschwerde" eingelegt. Er möchte weiterhin für die Folgesache Versorgungsausgleich als Vergütung festgesetzt haben, also über den festgesetzten Betrag hinaus weitere 562,28 EUR. Er macht, wie auch bereits im bisherigen Schriftverkehr geltend, mit der Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Verbund sei diese zur selbstständigen Familiensache und damit zur selbstständigen Angelegenheit i.S.d. 15 RVG geworden. Selbst wenn – so die Ansicht des AG – nur eine so genannte unechte Abtrennung vorliege, stehe ihm dennoch die zur Festsetzung beantragte Vergütung gem. seinem Antrag zu. Denn er habe ein Wahlrecht, die Vergütung entweder unter Addition der einzelnen Werte für das gesamte Scheidungsverfahren unter Anrechnung der bereits in Anspruch genommenen Gebühren oder für die abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich die gesonderte Abrechnung, Festsetzung und Erstattung der Gebühren (ohne Zusammenrechnung mit dem übrigen Verfahren und dann ohne Anrechnung auf die übrigen Gebühren für das übrige Scheidungsverfahren) zu verlangen.

Die Beschwerde, der der Richter nicht abgeholfen hat, hatte keinen Erfolg.

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