I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne – solange sein Anwalt den Vergütungsanspruch noch nicht in Rechnung gestellt habe – diesen Anspruch nicht im Wege einer Zahlungsklage, sondern im Hinblick auf § 10 Abs. 1 S. 1 RVG lediglich im Wege einer Freistellungsklage geltend machen. Was die Berechnung der Anwaltsgebühren anbelangt, hat das Berufungsgericht das Tätigwerden des Klägervertreters im Zusammenhang mit der (dreigliedrigen) Gegendarstellung vom 31.3.2008, der (eingliedrigen) Gegendarstellung vom 10.4.2008 und dem Unterlassungsbegehren als dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG behandelt, deren Wert sich aus den einzelnen Gegenstandswerten für die dreigliedrige Gegendarstellung in Höhe von 25.000,00 EUR, die eingliedrige Gegendarstellung in Höhe von 12.000,00 EUR und die Abmahnung in Bezug auf die (dreigliedrige) Unterlassungsverpflichtung in Höhe von 25.000,00 EUR zusammensetze. Aus dem sich hieraus errechnenden Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 62.000,00 EUR ergebe sich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 1.459,90 EUR. Zusammen mit einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR und der Umsatzsteuer in Höhe von 281,18 EUR errechne sich ein Betrag von insgesamt 1.761,08 EUR. Auf diese Gebühr seien die in den einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin und dem LG München I festgesetzten Verfahrensgebühren entsprechend der Vorbem. 3 Abs. 4 VV  anzurechnen. Dabei sei die Geschäftsgebühr im vorliegenden Verfahren in der Höhe zu kürzen, in der sie in den einstweiligen Verfügungsverfahren auf die dort festgesetzten Verfahrensgebühren hätte angerechnet werden können. Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin betreffend die verbliebene Gegendarstellung sei eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 12.000,00 EUR, mithin 683,80 EUR festgesetzt worden. In Höhe von 341,90 EUR hätte deshalb die Geschäftsgebühr in diesem Verfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden können. Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG München I betreffend den (verbliebenen) Unterlassungsanspruch sei eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 8.000 EUR festgesetzt worden, mithin 535,60 EUR. In Höhe von 267,80 EUR hätte deshalb die Geschäftsgebühr in diesem Verfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden können. Der Kläger müsse sich somit insgesamt 609,70 EUR der bereits gezahlten Verfahrensgebühren auf die offene Geschäftsgebühr anrechnen lassen, so dass er von der Beklagten noch 1.151,38 EUR erstattet verlangen könne. Eine selbstständige Angelegenheit bilde allerdings das Tätigwerden des Klägervertreters zur Erlangung der Abschlusserklärung nach dem gerichtlichen Unterlassungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Der Kläger könne daher von der Beklagten zusätzlich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr, die für die Tätigkeit angemessen sei, aus einem Streitwert von 8.000 EUR in Höhe von 535,60 EUR verlangen nebst 20,00 EUR Auslagenpauschale und einer 19 %igen Umsatzsteuer in Höhe von 105,56 EUR, in der Summe also 661,16 EUR. Insgesamt habe der Kläger mithin einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.812,54 EUR.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Parteien haben keinen Erfolg.

A. Zur Revision des Klägers

Die Revision des Klägers greift das Berufungsurteil lediglich insoweit an, als das Berufungsgericht die mit der Aufforderung zur drei- und eingliedrigen Gegendarstellung und mit der dreigliedrigen Abmahnung angefallene Geschäftsgebühr um den Betrag gekürzt hat (341,90 EUR), in dem sie in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin auf die Verfahrensgebühr hätte angerechnet werden müssen, und soweit es die zweite (eingliedrige) Gegendarstellung vom 10.4.2008 nicht als eine gegenüber der ersten (mehrgliedrigen) Gegendarstellung vom 31.3.2008 neue selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG behandelt hat. Beide Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1. Die Bemessung der Höhe des vorliegenden Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; v. 26.5.2009 – VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269; v. 27.7.2010 – VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 u. v. 11.1.2011 – VI ZR 64/10, WRP 2011, 353, jeweils m.w.N.). Derartige Rechtsfehler sind vorliegend – entgegen der Auffassung der Revision des Klägers – nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht gegen Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verstoßen.

a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ...

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