Anwaltsgebühren in Verkehrssachen. Von RiLG Dr. Julia Onderka. Deutscher Anwaltverlag, Bonn. 3. Aufl. 2010. 226 S. 36,00 EUR.

Bedarf es angesichts der beachtlichen Anzahl von RVG-Kommentaren tatsächlich noch der im Deutschen Anwaltverlag erschienenen Reihe "Anwaltsgebühren in ..."? Die Frage zu stellen heißt sie zu bejahen, und wer noch eines Beweises für diese Behauptung bedarf, mag zur 3. Auflage des Werkes "Anwaltsgebühren in Verkehrssachen" greifen.

Dass Anwälte ein eher schwieriges Verhältnis zu ihrem eigenen Gebührenrecht unterhalten, ist jedenfalls für diejenigen eine Binsenweisheit, die sich tagtäglich in der Praxis mit fehlerhaften Gebührenrechnungen zu beschäftigen haben. Während in den Anfangsjahren des RVG eher Fehler zu Lasten des Rechtsanwaltes zu verzeichnen waren, die zu erheblichen Gebühreneinbußen geführt haben dürften, kommt es inzwischen das eine oder andere Mal vor, dass – hoffentlich unbewusst – zu Lasten des Mandanten mehr berechnet wird, als dem Rechtsanwalt eigentlich zusteht.

Die Berechnung von Geschäftsgebühren, obgleich nur eine Beratung geleistet wurde, oder die Berechnung einer tatsächlich nicht entstandenen Terminsgebühr können hier als Beispiel genügen. Umso mehr ist es zu begrüßen, auf welche Weise die Autorin – fokussiert auf Verkehrssachen – den Anwalt durch die Untiefen seines eigenen Gebührenrechts führt.

In klarer verständlicher Sprache – und belegt durch anschauliche Rechenbeispiele – wird der Rechtsanwalt hier gewissermaßen an die Hand genommen und gebührenrechtlich sicher durch die Bearbeitung eines verkehrsrechtlichen Mandates geleitet.

Problemfelder auch der nicht so bekannten Art werden nicht ausgenommen. So weist die Autorin zutreffend darauf hin, dass die – auch von ihr – zu Recht kritisierten Rationalisierungsabkommen mit einem Rechtsschutzversicherer (vgl. S. 28 f.) den Anwalt nicht nur auf Kollisionskurs mit dem geltenden Berufsrecht führen, sondern dass auch erhebliche Einkommensverluste hiermit verbunden sind. Zu Recht wird nämlich hervorgehoben, dass es dem Rechtsanwalt natürlich nicht gestattet ist, die Differenz zwischen den zu niedrigen Gebühren aus dem Abkommen und den gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren vom Mandanten zu verlangen.

Gleiches gilt es zu beachten, wenn der Rechtsanwalt beispielsweise mit Allianz, DEVK und VHV auf der Grundlage von sog. Regulierungsempfehlungen seine Gebühren abrechnet.

Begnügt sich der Rechtsanwalt bei der Geschäftsgebühr mit der dort vorzufindenden Pauschale von etwa 1,8, ist es ihm – hierauf weist die Autorin zutreffend hin – in der Regel untersagt, vom Mandanten die eigentlich entstandenen höheren Gebühren zu fordern (vgl. hierzu S. 150).

Leider sind solche selbstverständlichen Mahnungen mehr als angebracht. Es musste erst kürzlich wieder einmal ein Rechtsanwalt mit gerichtlicher Hilfe davon überzeugt werden, dass man sich zu Lasten des eigenen Mandanten nicht auf eine Pauschalgebühr von 1,8 einigen kann, wenn man dem Mandanten dann später eine Geschäftsgebühr von 2,5 und eine Einigungsgebühr von 1,5 in Rechnung stellen will. Der Einfachheit halber hatte der betroffene Kollege die von ihm ermittelten Differenzbeträge dann aus der Schmerzensgeldzahlung der Versicherung entnommen.

Umgekehrt fehlt aber auch nicht der Hinweis auf die wichtige Entscheidung des BGH VersR 2006, 659 (vgl. S. 58), die sich mit der Frage beschäftigt, ob die Abrechnung nach einem Regulierungsabkommen zwangsläufig den konkludenten Verzicht auf weitere Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis darstelle.

Bereits diese wenigen Beispiele mögen veranschaulichen, dass auch die neueste Auflage ein unverzichtbarer Begleiter für den Verkehrsrechtler sein dürfte, der nicht nur auf eine tadellose Bearbeitung des Mandates, sondern auch auf eine ebenso tadellose Abrechnung seiner Anwaltsgebühren Wert legt.

Abgerundet wird das praktische Buch durch Muster von Vergütungsvereinbarungen, Abrechnungsschreiben oder Klagen, die sich (auch) auf zu wenig gezahlte Anwaltsgebühren beziehen.

Besonders hervorzuheben ist es, dass sich hier eine Richterin mit erstaunlichem Feingefühl für die tägliche anwaltliche Arbeit zu Wort meldet, und deshalb ein ganz besonderes herzliches Dankeschön nach Bonn!

Herbert P. Schons

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