Der Insolvenzverwalter hatte in der Entscheidung bereits einen Abschlag vorgenommen. Der BGH stellt klar, dass diesem selbst vorgegebenen Abschlag keine Bindungswirkung zukommt, sondern das Gericht dies selbst zu würdigen habe. Nach § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV komme ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz grds. in Betracht, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war und dadurch eine erhebliche Arbeitserleichterung für den Verwalter eingetreten sei. Dies solle – so zumindest der BGH nach Ansicht des Autors – immer der Fall sein, wenn der vorl. Verwalter "pflichtgemäß" tätig geworden ist (unter Bezugnahme auf BGH, Beschl. v. 11.5.2006 – IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn 22, 25 m.w.N.). Dieses grundsätzliche Petitum müsse folglich durch den Verwalter widerlegt werden, will er keinen Abschlag hinnehmen. Hinsichtlich der Höhe des Abschlages entscheide wiederum pflichtgemäß das Insolvenzgericht in eigener Würdigung.

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