Der BGH hat zunächst einmal dargelegt, wonach die Bemessung von Zu- oder Abschlägen im Einzelfall Sache des Tatrichters ist. Dies ist im Rahmen der Festsetzung nach der InsVV regelmäßig der Rechtspfleger. Dabei ist folglich jeweils auf den Einzelfall abzustellen. Dargelegt wird indirekt, wonach § 2 InsV zunächst einmal den Grundsatz der Regelvergütung beinhaltet. Sollen Zu- oder Abschläge in Betracht kommen, bedarf es der konkreten Darlegung. Im Falle von Zuschlägen ist dabei die Angemessenheitsvermutung der Regelvergütung zu widerlegen. Einem Mehraufwand wird dabei gem. § 63 Abs. 1 S. 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben. Maßgebend für die Frage von Zuschlägen ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.

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