Bislang hat die VHV die zu erstattenden Anwaltskosten nach einem Kraftfahrthaftpflichtschaden nach den sog. Abrechnungsgrundsätzen auf der Basis einer 1,8-Gebühr abgerechnet, die sie als Arbeitsrichtlinie für ihre Mitarbeiter allgemein bekannt gemacht hat.

Diese Arbeitsrichtlinie wird die VHV nur noch für Mandatierungen bis zum 31.7.2010 anwenden, danach wird die VHV die Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG abrechnen.

Damit werden Abrechnungsgrundsätze auf der Basis einer 1,8-Geschäftsgebühr demnächst nur noch angeboten von:

  • Allianz (einschließlich OVD und VVD)
  • Öffentliche Landesbrandkasse Versicherungen Oldenburg
  • VGH Versicherungen

Übersicht über die Gebührensätze (Basis 1,8)

 
  ein Auftraggeber mehrere Auftraggeber
Nur Sachschaden 1,8 2,4
Personenschaden (und Sachschaden) bei einem Gesamterledigungswert unter 10.000,00 EUR 1,8 2,4
Personenschaden (und Sachschaden) ab einem Gesamterledigungswert von 10.000,00 EUR 2,1 2,7

Die Abrechnungsgrundsätze auf der Basis einer 1,5-Geschäftsgebühr bieten an:

  • HUK Coburg
  • Bruderhilfe Versicherungen

Übersicht über die Gebührensätze (Basis 1,5)

 
  ein Auftraggeber mehrere Auftraggeber
Nur Sachschaden 1,5 2,0
Personenschaden (und Sachschaden) bei einem Gesamterledigungswert unter 10.000,00 EUR 1,5 2,0
Personenschaden (und Sachschaden) ab einem Gesamterledigungswert von 10.000,00 EUR 1,75 2,25

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