Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten für ein isoliertes Vorverfahren unter Berücksichtigung einer Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV zu erstatten hat.

Die Kläger, die 1974 geborene Klägerin zu 1) und ihr 2005 geborener Sohn, der Kläger zu 2), beziehen seit Januar 2006 Leistungen nach dem SGB II. Im August beantragten sie eine Kostenzusicherung für eine andere Wohnung. Die Beklagte erteilte mit Bescheid eine Kostenzusicherung für eine Wohnung mit einer Kaltmiete bis zu maximal 252,90 EUR. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, dass der Zusicherung die Angemessenheitsgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt zugrunde zu legen sei. Mit weiterem Bescheid erhöhte daraufhin die Beklagte die Kostenzusicherung für eine Wohnung mit einer Kaltmiete bis maximal 337,20 EUR. Die Kläger erklärten daraufhin das Widerspruchsverfahren für erledigt. Der Prozessbevollmächtigte machte mit seiner Kostennote die Übernahme von Anwaltskosten nach dem RVG in Höhe von insgesamt 385,12 EUR geltend. Der Betrag setzte sich wie folgt zusammen:

 
Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV   240,00 EUR
30 % Erhöhungsgebühr gem. § 7 RVG, Nr. 1008 VV   72,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Zwischensumme 332,00 EUR  
16 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV   53,12 EUR
Gesamtsumme   385,12 EUR

Die Beklagte setzte die zu erstattenden Kosten auf 309,40 EUR (Geschäftsgebühr 240,00 EUR, Auslagen 20,00,00 EUR, 19 % Mehrwertsteuer 49,40 EUR) fest. Eine Erhöhungsgebühr berücksichtigte sie dabei nicht. Zur Begründung führte sie aus, eine Geschäftsgebühr von 240,00 EUR sei nach dem Willen des Gesetzgebers die Höchstgrenze in sozialgerichtlichen Verfahren mit durchschnittlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad. Das gelte unabhängig davon, ob Mindest- und Höchstbetrag wegen mehrerer Auftraggeber zu erhöhen seien. Eine andere Deutung ergebe sich nur dann, wenn weitere Auftraggeber eine gesonderte Gebühr auslösen würden. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte zurück. Es werde nicht bestritten, dass die Erhöhungsgebühr hier zum Tragen komme, die Begrenzung auf 240,00 EUR in durchschnittlichen Verfahren betreffe jedoch die Gesamtsumme der Geschäftsgebühr unter Einbeziehung der Erhöhungsgebühr und nicht nur die Regelgebühr nach Nr. 2400 VV.

Dagegen erhoben die Kläger Klage und beantragen unter Änderung des Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides die Beklagte zu verurteilen, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen in Höhe von weiteren 75,72 EUR zu erstatten.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Nr. 1008 VV erhöhe nach seinem Wortlaut nur den Mindest- und Höchstbetrag der Betragsrahmengebühr, nicht die festzusetzende Gebühr selbst oder eine in dem Gebührentatbestand bestimmte Kappungsgrenze. Dass Nr. 1008 VV sich zu der Kappungsgrenze nicht verhalte, lege den Schluss nahe, dass diese Grenze unberührt bleiben solle. Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen (AGS 2009, 73 = RVGreport 2010, 145). Es erhöhe sich vorliegend der Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr Nr. 2400 VV, weil es sich um zwei Auftraggeber handele. Daraus folge, dass sich die Mindestgebühr von 40,00 auf 52,00 EUR und die Höchstgebühr von 520,00 auf 676,00 erhöhe. Nach Nr. 1008 VV werde nur die Geschäftsgebühr, nicht jedoch die in Nr. 2400 VV darüber hinaus festgelegte Kappungsgrenze von 240,00 EUR erhöht. Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Nr. 1008 VV sei nicht lex specialis für die in Nr. 2400 VV festgelegte Kappungsgrenze. Die Stellung der beiden Gebührennummern zeige vielmehr, dass das Gegenteil der Fall sei. Die Nr. 1008 VV sei die allgemeine Regel und die Nr. 2400 VV eine Sonderregelung. Die Vertretung mehrerer Auftraggeber könne sich im Zusammenhang mit der Kappungsgrenze nur dann auswirken, wenn dies dazu führe, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig werde.

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Kläger. Die Nr. 1008 VV modifiziere nicht die Gebühr Nr. 2400 VV, sondern normiere einen eigenen Gebührenanspruch, der durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber ausgelöst werde. Der Gesetzgeber habe damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vertretung mehrerer Auftraggeber in der Regel auch mit einem größeren Aufwand, größeren Schwierigkeiten und nicht zuletzt einem größeren Haftungsrisiko verbunden sei. Hierfür spreche die Gesetzesbegründung, wonach der allgemeine Teil die Tatbestände für solche Gebühren enthalte, die unabhängig davon entstehen könnten, welchen Tätigkeitsbereich der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag umfasse und nach welchen weiteren Teilen des Vergütungsverzeichnisses Gebühren anfielen. Die Einführung der Kappungs- oder Schwellengebühr im Verwaltungsverfahren stehe der pauschalen Abgeltung des Mehraufwandes im Falle der Vertretung mehrerer Auftraggeber nicht entgegen. Die Auffassung des LSG habe zur Folge, dass die Nr. 1008 VV im Falle von ...

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