In wenigen Tagen wird das FamFG in Kraft treten, die neueste Errungenschaft des derzeit recht aktiven Gesetzgebers, der das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu Unrecht für modifikationswürdig gehalten und dies umgesetzt hat. Damit wird das Verfahren vor den Familiengerichten grundlegend neu gestaltet.

Auch das RVG wird an zahlreichen Stellen geändert. Diese Änderungen des RVG sind weitgehend durch Änderungen im Verfahrensrecht bedingt. Wer also künftig das Verfahrensrecht nicht beherrscht, wird im Zweifel auch nicht richtig abrechnen. So bewirkt die Selbständigkeit der einstweiligen Anordnungen, die keine Hauptsache mehr voraussetzen, dass auch gebührenrechtlich jede einstweilige Anordnung eine eigene Angelegenheit darstellt, die gesondert abgerechnet werden kann. Die Vorschriften über die Abtrennung von Folgesachen und die Herauslösung solcher Folgesachen aus dem Verbund sind ebenfalls grundlegend geändert worden. Auch dies wirkt sich auf die Anwaltsvergütung aus (siehe den neuen § 21 Abs. 3 RVG). Ein verlässliches Nachschlagewerk zum neuen Verfahrensrecht ist daher schon alleine deshalb unabdingbar, um künftig auch richtig abzurechnen.

Aber nicht nur das Vergütungsrecht hat sich geändert, auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die künftig Verfahrenskostenhilfe heißt, läuft gegebenenfalls anders ab als bisher (jetzt geregelt in den §§ 76 ff. FamFG). Die Kostenentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten sich zukünftig nach den neuen Regelungen der §§ 81 ff. FamFG. Darüber hinaus sieht das Gesetz auch für sonstige Verfahren neue spezielle Kostenregelungen vor, so in § 243 FamFG für Unterhaltsverfahren, in denen jetzt eine Verteilung nach Billigkeitsgesichtpunkten vorgesehen ist. Weitere besondere Kostenentscheidungen enthalten die §§ 132, 150 FamFG für Ehe- und Folgesachen und § 183 FamFG für Abstammungssachen. Kostenentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden zukünftig entgegen der bisherigen Rechtslage isoliert anfechtbar sein. Auch die Kostenerstattung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (geregelt in § 80 FamFG) weicht von dcr ZPO (§ 91 ZPO) deutlich ab.

Erfahrene Praktiker geben dem Familienrechtler mit dem vorliegenden Kommentar auf beiden Seiten des Richtertisches eine vorzügliche Kommentierung des zum 1.9.2009 in Kraft tretenden Verfahrensrechts. Der klar gegliederte und gelungen komponierte Handkommentar ermöglicht eine schnelle und dennoch profunde Heranführung an das neue Gesetz. Obwohl die dem Anwender bereits vertrauten Vorschriften des 6. Buches der ZPO, diejenigen des FGG sowie die bisherigen Regelungen der Hausratsverordnung etc. zum 1.9.2009 sämtlich aufgehoben und durch das FamFG vereinheitlicht werden, finden sie in dem Kommentar in einer vergleichenden Art und Weise noch angemessene Berücksichtigung. Dies ist sinnvoll und hilfreich, weil sie über Art. 111 FGG-ReformG jedenfalls zunächst immer noch für alle bis zum 31.8.2009 eingeleiteten Verfahren gelten, so dass nicht zwingend auf alte Kommentierungen zurückgegriffen werden muss.

Der Handkommentar reflektiert gelungen die bisherige Entstehungsgeschichte des FamFG, das sich auch dadurch auszeichnet, dass es bereits vor seinem Inkrafttreten drei Mal geändert und nachgebessert worden ist. Diese seit Verabschiedung des FamFG im Dezember 2008 in die Wege geleiteten Änderungen in der Gestalt des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, des Gesetzes zur Reform des Zugewinnausgleichs- und des Betreuungsrechts sowie des so genannten FamFG-Reparaturgesetzes, das erst am 5.8.2009 verkündet wurde, sind selbstverständlich bereits im Kommentarwerk enthalten. Das Werk ist daher trotz seines frühen Erscheinens auf dem aktuellen Stand.

Rechtsanwältin u. FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

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