BGB §§ 138, 242, 305 Abs. 1 S. 1, 307 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

  1. Wird vereinbart, dass sich die Vergütung des Anwalts nach Zeitaufwand richtet, ist eine Klausel unwirksam, wonach je angefangene 15 Minuten abzurechnen ist.
  2. In einem arbeitsrechtlichen Mandat ist es unzulässig, das dreifache der gesetzlichen Vergütung zu verlangen in Kombination mit der weiteren Maßgabe, dass dabei eine Abfindung dem Gegenstandswert hinzugerechnet wird.

OLG München, Urt. v. 5.6.2019 – 15 U 319/18 Rae

1 Sachverhalt

Die Beklagten verlangen die Rückzahlung eines geleisteten Honorars für anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung.

Der Kläger war Arbeitnehmer der R. Automobile GmbH. Er bezog ein monatliches Bruttogehalt von 2.400,00 EUR zzgl. Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Am 20.1.2016 teilte ihm der Arbeitgeber mit, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden müsse. Er werde ihm einen Aufhebungsvertrag zusenden, in dem vorgesehen sei, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.3.2016 enden solle. Der Kläger sollte sofort von der Arbeit freigestellt, das Gehalt sollte bis 31.3.2016 weiterbezahlt werden und der Kläger sollte ein qualifiziertes Zeugnis erhalten.

Am 23.1.2016 erhielt der Kläger, der von seinem Vater, dem Zeugen S, begleitet wurde beim Beklagten einen Besprechungstermin, der ca. 1 Stunde dauerte. Zunächst wurde über den Fall gesprochen, der Kläger legte seine Arbeitssituation und seine finanziellen Verhältnisse dar. Der Beklagte erklärte, dass er in diesem Fall eine Abfindung herausholen könne. Der weitere Inhalt der Besprechung ist streitig.

Am Ende der Besprechung legte der Beklagte dem Kläger eine Vollmacht, eine Vergütungsvereinbarung und ein Formular Mandatsbedingungen vor, welche vom Kläger nach etwa 5-minütigem Durchlesen unterzeichnet wurden. Ob und in welchem Umfang die Unterlagen erörtert wurden, ist ebenfalls streitig.

Die Vergütungsvereinbarung hatte u.a. folgende Bestimmungen:

 
Hinweis

§ 1 Vergütung

Die Vergütung berechnet sich nach dem Zeitaufwand der Kanzlei.

Für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes wird ein Vergütungssatz von EUR 290,00 pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % berechnet. Für Tätigkeiten des Sekretariats wird ein Stundensatz in Höhe von EUR 60,00 vereinbart. Die Kanzlei ist berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen.

Erforderliche Reise-, Wege- und Wartzeiten gelten als Arbeitszeit. Die Abrechnung des Zeitaufwandes erfolgt im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden). Für angefangene 15 Minuten wird jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet.

Der Mandant schuldet in allen Fällen – Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung – mindestens das dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Eine Abfindung wird abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet.

§ 2 Auslagen, Sach- und Reisekosten ...

§ 3 Anrechnungsausschluss ...

§ 4 Vorschuss/Mahngebühren ...

§ 5 Hinweise

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass diese Gebührenregelung von der gesetzlichen Regelung abweicht und daraus resultierenden Gebühren daher nicht – jedenfalls nicht in voller Höhe – von der Rechtsschutzversicherung, Justizbehörden oder der Gegenseite akzeptiert werden. Dem Mandanten ist bekannt, dass er die Differenz zwischen einer Erstattung einer solchen Stelle und den vereinbarten Gebühren selbst zu tragen hat.

Die Mandatsbedingungen hatten u.a. folgenden Wortlaut:

 
Hinweis

"Die Vergütung richtet sich nach einer gesonderten Vergütungsvereinbarung. Soweit keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wird, richtet sich das Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz."

Honorare können sich nach dem Gegenstandswert richten.“

Am 16.2.2016 kam zwischen der R. Automobile GmbH und dem Beklagten als Vertreter des Klägers ein Abwicklungsvertrag zustande, in dem eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes i.H.v. 10.000,00 EUR (brutto) vereinbart wurde.

Nachdem vereinbarungsgemäß auf dem Konto des Beklagten ein Betrag von 9.875,99 EUR eingegangen war, stellte der Beklagte am 1.3.2016 eine Rechnung über 11.276,44 EUR an den Kläger. Dabei rechnete er ausgehend von einem Gegenstandswert i.H.v. 23.830,62 EUR unter Ansatz einer 2,5-Geschäftsgebühr auf den dreifachen Satz der gesetzlichen Gebühr sowie einer 1,5-Einigungsgebühr wiederum auf den dreifachen Satz der gesetzlichen Gebühr zzgl. einer Pauschale von 20,00 EUR ab.

Sodann verrechnete der Beklagte das eingegangene Fremdgeld i.H.v. 9.875,99 EUR mit dem Rechnungsbetrag und verlangte vom Kläger noch Zahlung von 1.400,45 EUR.

Der klägerische Prozessbevollmächtigte forderte den Beklagten mit Schreiben v. 6.5.2016 auf, den Betrag von 9.875,99 EUR bis zum 20.5.2016 zu überweisen.

Zugleich focht er die Vergütungsvereinbarung v. 23.1.2016 wegen arglistiger Täuschung an und berechnete hierfür Anwaltskosten i.H.v. 887,03 EUR.

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe im Rahmen der Besprechung v. 23.1.2016 zur Abfindung geäußert, mit dieser könne de...

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