Einführung

In Familiensachen wird wegen der Eilbedürftigkeit oftmals zunächst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diese Verfahren stellen gegenüber dem Hauptsacheverfahren eigenständige Angelegenheiten dar, die auch gesonderte Vergütungen und Gerichtskosten auslösen. Die entstehenden Kosten sollen – unter Berücksichtigung verfahrensrechtlicher Besonderheiten – nachfolgend besprochen werden.

I. Gerichtskosten

1. Anzuwendende Gebühren – Übersicht

Es findet das FamGKG Anwendung, da es sich um Familiensachen handelt. Für die Gebühren ist zu unterscheiden, ob Gegenstand der einstweiligen Anordnung eine Kindschaftssache oder eine andere Familiensache ist, da unterschiedliche Gebühren gelten.

Im Einzelnen finden folgende Gebühren Anwendung:

 

Nr. 1410 FamGKG-KostVerz.:

Kindschaftssachen

(mit Ausnahme der Unterbringungen)

Nrn. 1420, 1421 FamGKG-KostVerz.:

Familienstreitsachen sowie

Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Kindschaftssachen

Gebührenfreie Verfahren:

Unterbringungen Minderjähriger

Das einstweilige Anordnungsverfahren und ein späteres Hauptsacheverfahren stellen verschiedene Kostenrechtszüge (§ 29 FamGKG) dar, so dass jeweils gesonderte Gebühren anfallen und auch eine eventuelle Antragshaftung für jedes Verfahren gesondert zu betrachten ist.

2. Gebühren in Kindschaftssachen

Für das erstinstanzliche Verfahren entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 1410 FamGKG-KostVerz. Wird die einstweilige Anordnung in einem Pflegschafts- oder Vormundschaftsverfahren erlassen, sind keine gesonderten Gebühren zu erheben (Anm. zu Nr. 1410 FamGKG-KostVerz.).

Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die sämtliche gerichtliche Handlungen abdeckt. Die Gebühr entsteht bereits mit Antragseingang bei Gericht bzw. in Amtsverfahren mit der ersten Tätigkeit des Gerichts. Die Gebühr fällt daher unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an, also auch bei Rücknahme oder Vergleichsabschluss.

Auch eine Ermäßigung der Gebühr ist nicht vorgesehen, so dass auch bei Beendigung durch Rücknahme oder Vergleichsabschluss keine Ermäßigung eintritt.

Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 11 Abs. 1 FamGKG.

Der Kostenschuldner bestimmt sich nach §§ 21, 24 FamGKG. Eine Antragshaftung besteht jedoch nur in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden.

 

Beispiel 1

Es wird einstweilige Anordnung wegen Umgangs beantragt. Das Gericht erlässt die einstweilige Anordnung. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Es ist folgende Gerichtsgebühr entstanden:

 
0,3-Verfahrensgebühr, 21,30 EUR
Nr. 1410 FamGKG-KostVerz.  
(Wert: 1.500,00 EUR)  
 

Beispiel 2

Es wird einstweilige Anordnung wegen Umgangs beantragt. Der Antrag wird noch vor Erlass einer Entscheidung zurückgenommen. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Eine Gebührenermäßigung ist trotz der Rücknahme nicht eingetreten, da die Gebühr bereits mit Eingang – bzw. im Umgangsverfahren, das Amtsverfahren ist, mit der ersten Tätigkeit des FamG – entstanden war und ein Ermäßigungstatbestand im FamGKG nicht besteht. Abzurechnen ist wie im vorherigen Beispiel.

Im Beschwerdeverfahren entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 1411 FamGKG-KostVerz., wenn sich die Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands richtet. Endet das Beschwerdeverfahren ohne eine Endentscheidung, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1412 FamGKG-KostVerz. auf einen Gebührensatz von 0,3.

Wird eine Nebenentscheidung oder lediglich die Kostenentscheidung angegriffen, gilt Nr. 1912 FamGKG-KostVerz.

3. Gebühren in den übrigen Familiensachen

In Familiensachen, die keine Kindschaftssachen sind, entsteht eine 1,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 1420 FamGKG-KostVerz., die sämtliche gerichtliche Handlungen abdeckt. Sie entsteht bereits mit Antragseingang bei Gericht.

Wird das gesamte Verfahren ohne Endentscheidung beendet, tritt eine Gebührenermäßigung auf eine 0,5-Gebühr ein (Nr. 1421 FamGKG-KostVerz.). Hierzu zählen insbesondere die Rücknahme oder eine Beendigung durch Vergleich.

Die Fälligkeit richtet sich in Familienstreitsachen nach § 9 Abs. 1 FamGKG, in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 11 Abs. 1 FamGKG.

Der Kostenschuldner bestimmt sich nach §§ 21, 24 FamGKG. In Gewaltschutzsachen besteht für die erste Instanz keine Antragshaftung (§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FamGKG).

 

Beispiel 3

Es wird einstweilige Anordnung auf Zahlung zukünftigen laufenden Unterhalts beantragt. Das Gericht erlässt die einstweilige Anordnung. Der Verfahrenswert wird auf 4.200,00 EUR (6 x 700,00 EUR) festgesetzt.

Es ist folgende Gerichtsgebühr entstanden:

 
1,5-Verfahrensgebühr, 219,00 EUR
Nr. 1420 FamGKG-KostVerz.  
(Wert: 4.200,00 EUR)  
 

Beispiel 4

Es wird eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von zukünftigem laufenden Unterhalt beantragt. In der mündlichen Verhandlung schließen die Beteiligten einen Vergleich. Der Verfahrenswert wird auf 4.200,00 EUR (6 x 700,00 EUR) festgesetzt.

Es ist folgende Gerichtsgebühr entstanden:

 
0,5-Verfahrensgebühr, 73,00 EUR
Nr. 1421 FamGKG-KostVerz.  
(Wert: 4.200,00 EUR)  

Für das Beschwerdeverfahren entsteht eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1422 FamGKG-KostVerz. Die Beschwerde muss sich geg...

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