Nach Ansicht des LG hat das AG die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV zu Recht nicht festgesetzt. Auch die von dem Rechtsanwalt beigefügten Entscheidungen änderten daran nichts, dass eine Verfahrenslage, wie vom Verteidiger beschrieben, im vorliegenden Fall gerade nicht vorgelegen habe. Weder die Abschlussverfügung noch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hätten in irgendeiner Form eine zu treffende Einziehungsentscheidung gem. §§ 73 ff. StGB erwähnt. Auch sei im Rahmen der Hauptverhandlung ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in keiner Hinsicht eine etwaige Einziehung erörtert worden. Anders als in der Entscheidung des LG Kiel v. 12.2.2007 (StraFo 2007, 307) liege hier ein Antrag in der Anklageschrift hinsichtlich der Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen gerade nicht vor. Auch sei beim AG, anders als im Rahmen der Entscheidung des LG Essen v. 2.6.2006 (AGS 2006, 501 = RVGreport 2007, 465), die Einziehung in der Hauptverhandlung gerade nicht zur Sprache gekommen. Des Weiteren liege es, anders als im Rahmen der Entscheidung des KG v. 18.7.2005 (AGS 2005, 550 = RVGreport 2005, 390 = RVGprofessionell 2005, 177), hier gerade nicht so, dass der Verteidiger durch seinen Einsatz eine von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht beabsichtigte Einziehung ganz oder teilweise verhindert hat. Hier habe es keinerlei Anlass gegeben, mit dem Mandanten eine Einziehung zu erörtern, da ersichtlich weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft die Einziehung beabsichtigt hätten.

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